Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2007
/ Ausgabe: 2007_02-Feber.pdf
- S.138
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Ausstellerparkkarten
Vom „Halten und Parken verboten“ ausgenommen sind nach dem
Wortlaut der Verordnungen die Inhaber von Sonderparkscheiben und
Anwohnerparkkarten bestimmter Zonen. Die Sonderparkscheiben erhalten Aussteller nach Anmeldung und Bezahlung der hiefür vorgesehenen Gebühr. Diese Ausstellerparkkarte berechtigt zur Benützung der
Ausstellerparkplätze in den durch Verkehrszeichen ausgewiesenen Zonen, das waren bspw. während der Herbstmesse 2006 die Falkstraße
(beidseitig), Siebererstraße (beidseitig), Ing. Etzel-Str. (beidseitig),
Gänsbacherstraße (beidseitig) und die Claudiastraße (nur westseitig).
Parkplätze auf
öffentlichem Gut
Der Kontrollabteilung erschien nach Rücksprache und Abstimmung mit
der MA II, Amt für Straßen- und Verkehrsrecht, die Einhebung von
Parkgebühren durch die Gesellschaft auf den in den Verordnungen
definierten Straßenabschnitten, die ja öffentliches Gut darstellen, aus
rechtlicher Sicht problematisch und empfahl zur Klärung der Situation
mit der IIG bzw. IISG als „Verwalterin“ des Grundeigentums der Stadtgemeinde Innsbruck Kontakt aufzunehmen. Im Anhörungsverfahren
dazu teilte die COME mit, dass diese Praktik von der ehemaligen Messeleitung übernommen worden ist, die Geschäftsführung aber umgehend die Verwalterin IIG bzw. IISG kontaktieren wird, um eine Lösung
für die Zukunft zu erarbeiten.
5 Gewerbeberechtigung - Betriebsanlagengenehmigung
Tiefgarage Messe
Die im Rahmen der Erweiterung der Messe fertig gestellte Tiefgarage,
wird in der messefreien Zeit an Dauerparker vermietet und zu den
Messezeiten (Herbst- bzw. Frühjahrsmesse) für Aussteller reserviert,
bzw. von diesen belegt. Zu der seit 1976 bestehenden Gewerbeberechtigung für Garagierung am Standort Rennweg (Congress) wurde im
Oktober 2004 der Standort Falkstraße (Messeareal) als weitere Betriebsstätte hinzugefügt. Ob für die Zeit davor die Notwendigkeit einer
eigenen Gewerbeberechtigung für die Tiefgarage der Messe bestanden
hätte, konnte auch nach Rücksprache mit der Behörde nicht eindeutig
geklärt werden, da hierbei der Grenzbereich zum zivilrechtlichen Bereich der Vermietung bzw. zum Tätigkeitsumfang von Veranstaltungen
zu berücksichtigen gewesen wäre.
Messe
Eine Betriebsanlagengenehmigung für die Messe selber lag nicht vor.
Die Frage der Notwendigkeit einer solchen war auch hier nicht klar zu
beantworten. Die Schwierigkeit lag u.a. in der Geschichte des Messeareals, welche weit zurückreicht. So war die Halle II ursprünglich ein
Pavillon der Prager Weltausstellung von 1893 und stand seit mehr als
100 Jahren im Zentrum des Messeareals. Des Weiteren zeichnet sich
der Messebetrieb durch den ständigen Wechsel von verschiedenen
Veranstaltungen aus und fiele diesbezüglich in die Verwaltungsmaterie
des Veranstaltungswesens. Nach Rücksprache mit der zuständigen
Behörde erschien eine eigene gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Messe nicht notwendig.
Zl. KA-16081/2006
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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