Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2007
/ Ausgabe: 2007_02-Feber.pdf
- S.161
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Textziffer
handlung der Berichte zustimmend zur Kenntnis genommen werden, als Beschlüsse
des GR umzusetzen sind“. Die Ergebnisse des jeweilig durchgeführten Anhörungsverfahrens (z.B. begründete Einwendungen der geprüften Dienststelle, Anmerkungen der
Kontrollabteilung hiezu) sind dabei zu berücksichtigen, da sie als Teil des Berichtes
vom GR in gleicher Weise wie die Empfehlung zur Kenntnis genommen wurden.
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Empfehlungen,
die
im
Prüfungszeitraum
2006
die
Nutzung
von
Skontoangeboten, die korrekte Rechnungslegung sowie die periodengerechte und
ordnungsgemäße budgetäre Abrechnung betrafen, wurden im Zuge dieser Einschau
nicht weiterverfolgt. Diesbezüglich wird im Rahmen der laufenden Belegkontrollen
besonderes Augenmerk gelegt. Weiters verweist die Kontrollabteilung in diesem Zusammenhang auf das Rundschreiben des Magistratsdirektors vom 22.12.2005 (Geltendmachung von Skonti) sowie jenes der MA IV vom 14.6.2006 (ordnungsgemäße
Rechnungslegung).
3 Vorangegangene Follow up-Einschau 2005
Diesem Bericht vorangegangen ist der Bericht über die Follow up-Einschau 2005 vom
8.2.2006, Zl. KA-342/2006. Der hiezu vom gemeinderätlichen Kontrollausschuss vorgelegte Bericht ist vom GR am 30.3.2006 vollinhaltlich zur Kenntnis genommen worden. Im Rahmen der damaligen Prüfung wurden die Dienststellen zum Vollzug von 72
Empfehlungen befragt.
Nach dem Ergebnis des Anhörungsverfahrens verblieben damals 30 offene Empfehlungen, zu denen nach entsprechender sachlicher Auseinandersetzung angekündigt
wurde, dass ihnen „in Zukunft entsprochen werde“ (19), „teilweise entsprochen wurde“ (6) bzw. „aus erwähnten Gründen teilweise entsprochen wurde“ (5). 3 Empfehlungen aus der Kategorie „in Zukunft entsprochen werde“ wurden im Rahmen dieser
Einschau nicht weiterverfolgt, da es sich bei den zugrunde liegenden Beanstandungen
um Einzelfälle handelte und somit eine erneute Nachschau für nicht sinnvoll erachtet
wurde. Für die verbleibenden 27 Empfehlungen ist das Ergebnis der nunmehrigen
Einschau nachstehend aufgelistet.
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Bei der Prüfung der Betriebsmittelrücklage im Bericht über die Prüfung der Gebarung
und Jahresrechnung 2002 der Stadtgemeinde Innsbruck, Zl. KA-15/2003 vom
27.10.2003, stellte die Kontrollabteilung fest, dass diese Rücklage im Jahr 2002 keine
Zuführung gem. § 66 Abs. 1 IStR erfahren hat. In Anbetracht der Tatsache, dass diese gem. § 65 lit. a zu bildende Rücklage nicht die vorgeschriebene Höhe erreicht hat,
regte die Kontrollabteilung an zu prüfen, ob eine gesetzlich zwingend zu bildende
Rücklage in diesem Ausmaß überhaupt zielführend ist bzw. eine Gesetzesänderung
angestrebt werden soll.
Im damaligen Anhörungsverfahren hat die MA IV/Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft mitgeteilt, dass nach eingehender Prüfung der MA I, Amt für Präsidialangelegenheiten, vorgeschlagen worden ist, im Rahmen der nächsten größeren
Stadtrechtsnovelle eine Gesetzesänderung (ersatzlose Streichung der §§ 65 lit. a und
66 Abs. 1 IStR) anzustreben. Die MA I hat zugesagt, die genannte Anregung aufzunehmen.
ZI. KA-00210/2007
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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