Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2007
/ Ausgabe: 2007_02-Feber.pdf
- S.178
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Textziffer
Im Anhörungsverfahren wurde seitens der MA IV und MA I (Abteilungsleitung) mitgeteilt, dass die Erfahrungen mit der bisher geübten Praxis (insbesondere durch die
amtsseitige Vorverfassung der Schriftstücke) keine Umgehung des Vier-Augenprinzips
gezeigt hätten. Es wurde aber beigepflichtet, dass diese Vorgangsweise einer rechtlich korrekten Legitimierung bedarf. Das Büro des Magistratsdirektors hat zur Follow
up-Einschau 2005 bekannt gegeben, dass ein dort erstellter Textvorschlag zur Änderung des § 12 der städt. Subventionsordnung mit der MA IV akkordiert worden sei
und nunmehr den zuständigen Organen unterbreitet werde.
Anlässlich der nunmehrigen Einschau konnte festgestellt werden, dass mit
GR-Beschluss vom 23.2.2006 der § 12 der städt. Subventionsordnung derartig angepasst wurde, dass die Förderung eines Vorhabens jedenfalls einer schriftlichen Zusage durch den Bürgermeister oder eines dazu ermächtigten Mitgliedes des StS bedarf.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Die Kontrollabteilung hatte eine Prüfung von Teilbereichen der städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergärten und Horte) vorgenommen und hierüber mit
Datum 13.6.2005, Zl. KA-10/2005, einen Bericht erstellt.
Zu den in der vorläufigen Jahresrechnung 2004 beim TA „Kindergärten“ (TA 24000)
ausgewiesenen Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von KFZAbstellplätzen hatte die Kontrollabteilung festgestellt, dass es sich dabei um den Kostenbeitrag von Bediensteten eines Kindergartens für die Benützung von 3 im dortigen
Objekt befindlichen Tiefgaragenstellplätzen handelte. Die Vorschreibung und Einhebung dieser Entgelte stützte sich auf eine im Jahr 1995 vom StS beschlossene Gebührenpflicht im Zusammenhang mit dem Parken privater KFZ auf verfügbaren Freiflächen in Schulen, Kindergärten und Horten. Die Kontrollabteilung wies darauf hin, dass
Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Parkflächen in der Parkraumbewirtschaftung
unterliegenden Bereichen nach den Bestimmungen des EStG grundsätzlich einer
Sachbezugsbewertung zu unterziehen sind. Nachdem dies bislang nicht geschehen
ist, wurde empfohlen, sämtliche den Kindergärten und Schülerhorten zur Verfügung
gestellten und in Bereichen der Parkraumbewirtschaftung gelegenen Stellplätze bzw.
die hiefür nutzungsberechtigten MitarbeiterInnen zu erheben und das Amt für Personalwesen bezüglich der Durchführung einer ordnungsgemäßen Sachbezugsbewertung
zu kontaktieren.
Im damaligen Anhörungsverfahren wurde mitgeteilt, dass die seinerzeit ermittelten
Daten vom neu geschaffenen Amt für Kinder- und Jugendbetreuung im Jahr 2004 1:1
übernommen worden seien, aus der Sicht des Amtes aber erwogen werde, die Angelegenheit im Sinne einer Einheitlichkeit hinkünftig über die IIG abzuwickeln. Dieser
Intention konnte sich die Kontrollabteilung nicht anschließen, weil die Lohn- und Gehaltsabrechnung des Kindergarten- und Hortpersonales im Zuständigkeitsbereich des
Besoldungsreferates liegt. Seitens des Amtes für Personalwesen wurde diesbezüglich
bekundet, dass, bei einer entsprechenden Meldung an die Besoldung, der Sachbezug
wie in anderen Fällen mtl. vom Monatsentgelt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden wird.
ZI. KA-00210/2007
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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