Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2006
/ Ausgabe: 2006_03-Maerz.pdf
- S.125
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Direktvergabe an diesen Lieferanten. Die Kontrollabteilung riet zur Vorsicht, da das damals und auch zum Zeitpunkt der Prüfung in Kraft
gewesene Vergaberecht eine solche Variante einer In-House-Vergabe
noch nicht erlaubte. Eine diesbezügliche gesetzliche Öffnung unter
öffentlichen Auftraggebern war erst für 2006 angekündigt. Die Kontrollabteilung empfahl in diesem Zusammenhang, bei den an den Aufsichtsrat gemäß Satzung herangetragenen Beschaffungsvorgängen auch das
gewählte vergaberechtliche Verfahren im Sinne der Dokumentationspflichten des Bundesvergabegesetzes 2002 näher zu begründen. Im
Anhörungsverfahren wurde der Status der ISD als öffentlicher Auftraggeber außer Zweifel gestellt und die Beachtung der gesetzlichen
Regelungen zugesichert.
Reduzierung der Vielfalt
an Finanzierungsregeln
Alle Sachen, Rechte und Pflichten der Vorgängerorganisationen konnten
in die ISD bei Gründung nur durch Einzelrechtsnachfolge übernommen
werden, d.h. dass auch entsprechende Verträge neu abzuschließen
waren. Alle diesbezüglichen Urkunden sind in der Folge ordnungsgemäß
erstellt und abgewickelt worden. Die Ausgliederung der Aufgaben selbst
erfolgte mit „Rahmenvertrag“ vom 19.3.2003 zwischen der Stadt und
der ISD. Ein Vergleich der einzelnen Bestimmungen des vorgenannten
Rahmenvertrages mit den aktuellen Gegebenheiten, vornehmlich im
Bereich der Finanzierung der Leistungen, ergab allerdings eine Reihe
von Abweichungen und auch Lücken. Diese Lücken betrafen den
Bereich Kinderheime, die konkrete Festlegung der betroffenen
Alten- und Pflegeheime sowie jegliche Regelung über Modus und Fälligkeiten des Zahlungsverkehrs.
Die Kontrollabteilung empfahl eine Überarbeitung des derzeitigen
Rahmenvertrages, insbesondere in Blickrichtung auf die Harmonisierung
der Finanzierungsregeln mit der Praxis, auf die Sicherung der Handlungs- und Prozessfähigkeit hinsichtlich der Heimverträge sowie auf die
Anpassung an den Vertragstypus „Leistungsvereinbarung“ (analog der
Landesregelung). Weiters wurde die Prüfung empfohlen, ob nicht die
Vielfalt an Einzelregelungen durch Rückgriff auf den in der Satzung
vorgesehenen, aber nicht angesprochenen Gesellschafterzuschuss
(einmalige jährliche Abgangsdeckung) reduziert werden könne.
Im Anhörungsverfahren hat die ISD darauf hingewiesen, dass es zu
dem aufgezeigten komplexen und vielschichtigen Finanzierungssystem
mit der Stadt derzeit keine Alternative gäbe. Das Angebot der ISD
gegenüber allen BürgerInnen könne sonst nicht leistbar gemacht
werden. Bestätigt wurden weiters die aufgezeigten Abweichungen bei
den Zahlungsmodalitäten, in der Sache selber bestünde aber
Einvernehmen zwischen Stadt und ISD.
Die Kontrollabteilung merkte hiezu ergänzend an, dass der komplizierte
Budgetierungs- und Verrechnungsmodus dann zumindest detailgetreu
durch Vertragsanpassung transparent und nachvollziehbar zu machen
wäre.
Mietverträge für
Betriebsliegenschaften
Zl. KA-16/2005
Die Gründung der ISD erfolgte nur als Betriebsgesellschaft, sie sollte
daher kein Eigentum an den von ihr genutzten Liegenschaften und
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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