Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2006
/ Ausgabe: 2006_03-Maerz.pdf
- S.144
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von der ISD derzeit geleisteten Verpflegsgeld in der Höhe von
€ 6,50 pro Tag wies die Kontrollabteilung auf ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des VfGH hin, wonach die Geldleistung für eine angemessene
Verpflegung der Zivildiener mit € 13,60 pro Tag festgelegt worden ist.
Urlaubskartei
Die Urlaubsansprüche der Bediensteten sind in der Dienstordnung
geregelt. Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr, worüber eine
Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden ist. Die Urlaubsverwaltung
erfolgt mittels EDV. Im Zuge der Durchsicht der Urlaubskartei hat die
Kontrollabteilung bei mehreren MitarbeiternInnen erhebliche Urlaubsrückstände festgestellt, weshalb empfohlen wurde, für einen umgehenden Abbau der Resturlaube besorgt zu sein.
Honorarnoten
Wirtschaftsprüfer
Bei der stichprobenartigen Prüfung der „übrigen“ sonstigen betrieblichen Aufwendungen stellte die Kontrollabteilung fest, dass auf dem
Konto „Rechts-, (Steuer-) Beratungs- und Prüfungsaufwand“ u.a. Honorarnoten der Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH
verbucht worden sind. Es handelte sich hierbei um Abrechnungen für
die seitens der ISD in Auftrag gegebenen und vom Wirtschaftsprüfer
durchgeführten Arbeiten und Beratungen im Jahr 2003 und 2004 in
Höhe von netto € 7.267,00 und € 17.388,00 (incl. € 15.000,00 für
Abschlussprüfung für das Geschäftsjahr 2003).
Die Kontrollabteilung verkennt nicht das Risiko der Abgrenzung zwischen gesetzlich erlaubten und in der Praxis notwendigen beratenden
Tätigkeiten, hat aber trotzdem empfohlen, auf die Bestimmungen des
§ 271 HGB besonders Bedacht zu nehmen. Denn Absatz 2 des zitierten
Paragraphen besagt, dass als Wirtschaftsprüfer ausgeschlossen ist, wer
„bei der zu prüfenden Gesellschaft oder für die zu prüfende Gesellschaft
in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu
prüfenden Jahresabschlusses über die Prüfungstätigkeit hinaus
mitgewirkt hat oder Bewertungsleistungen oder versicherungsmathematische Dienstleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden
Jahresabschluss nicht unwesentlich auswirken, etc.“
Mediale Beratung
Zl. KA-16/2005
Die mediale Beratung und Begleitung der Gesellschaft erfolgt auf Werkvertragsbasis durch einen freiberuflich tätigen Journalisten, wofür eine
monatliche Pauschalvergütung in der Höhe von € 726,00 (inkl. MWSt.)
vereinbart worden ist. Im Zuge der Prüfung wurde festgestellt, dass
schriftliche Aufzeichnungen des Werkvertragnehmers über die von ihm
erbrachten Leistungen bei der Gesellschaft nicht verfügbar waren, über
Aufforderung aber entsprechende Unterlagen nachgereicht wurden. Zur
Empfehlung der Kontrollabteilung, die Notwendigkeit der in der derzeitigen Art und Weise gehandhabten pressemäßigen Betreuung zu überdenken, wandte der Geschäftsführer der ISD ein, dass eine professionelle Wahrnehmung dieser Agenden für die Gesellschaft unverzichtbar
sei und eine hausinterne Bewerkstellung der Aufgaben mangels verfügbarer personeller Ressourcen auch nicht in Erwägung gezogen werden
könne.
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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