Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2006
/ Ausgabe: 2006_03-Maerz.pdf
- S.154
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Parkraumbewirtschaftung genutzt werden sollen, eine Abgabe zu
erheben.
Innsbrucker
Parkabgabeverordnung
In diesem Sinne hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
mit Beschluss vom 19.7.1997 in der Fassung der Beschlüsse vom
29.6.2000, 16.11.2000, 10.10.2002, 24.7.2003, 22.10.2003, 4.12.2003
und 18.11.2004 eine Verordnung über die Erhebung einer Abgabe für
das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen erlassen.
Die Kontrollabteilung stellte fest, dass die beiden zuletzt genannten
Gemeinderatsbeschlüsse in der im Intranet abrufbaren Fassung der
Innsbrucker Parkabgabeverordnung bis zum Prüfungszeitpunkt Anfang
Dezember 2005 noch nicht eingearbeitet waren und wies zudem darauf
hin, dass die Innsbrucker Parkabgabeverordnung im Intranet im
Inhaltsverzeichnis der Städtischen Vorschriftensammlung (C –
Finanzrecht)
irreführend
als
„Tiroler
Parkabgabeverordnung“
bezeichnet worden ist.
Die Kontrollabteilung empfahl, die Innsbrucker Parkabgabeverordnung
im Intranet im Sinne der Beschlüsse des Gemeinderates vom 4.12.2003
bzw. 18.11.2004 ehestmöglich zu aktualisieren und eine Richtigstellung
der
Bezeichnung
auf
„Innsbrucker
Parkabgabeverordnung“
durchzuführen. Im Anhörungsverfahren teilte das Büro des
Magistratsdirektors der Kontrollabteilung mit, dass eine entsprechende
Aktualisierung der gesetzlichen Bestimmungen in der städtischen
Vorschriftensammlung (Intranet) bereits veranlasst und umgesetzt
worden ist.
Abgabenschuldner,
Ausnahmen von der
Abgabepflicht,
Höhe der Abgabe
Die näheren Bestimmungen über die Abgabenschuldner, die Ausnahmen von der Abgabepflicht und die Höhe der Abgabe sind in den §§ 2
bis 4 des Tiroler Parkabgabegesetzes 1997 geregelt.
Anwohnerparken
Wurde einem Abgabepflichtigen eine Bewilligung nach § 45 Abs.
4 StVO erteilt, so wird die pauschalierte Parkabgabe in den durch die
Bewilligung umfassten Kurzparkzonen für die Bewilligungsdauer mit
€ 6,18 für den angefangenen Monat festgesetzt.
Berufsparken
Wurde einem Abgabepflichtigen eine Ausnahmebewilligung nach § 45
Abs. 4a StVO sowie § 6 Abs. 3 des Tiroler Parkabgabegesetzes 1997
erteilt, so wird die Abgabe für das Parken in den durch die Bewilligung
umfassten Zonen für die Dauer der jeweiligen Bewilligung für jeden
angefangenen Monat je nach Personenkreis mit € 0,00, € 6,18, € 12,35
oder € 24,71 festgesetzt.
Im Zuge der Aufarbeitung der rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem „Berufsparken“ stellte die Kontrollabteilung fest, dass im
§ 6 Abs. 2 der im Intranet angebotenen Fassung der Innsbrucker Parkabgabeverordnung irrtümlich der § 3 Abs. 3 des Tiroler
Parkabgabegesetzes 1997 anstelle des § 6 Abs. 3 leg. cit. zitiert
ZI. KA-24/2005
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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