Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2006

/ Ausgabe: 2006_03-Maerz.pdf

- S.172

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1 Prüfgegenstand
1

Die Kontrollabteilung hat im Sinne der Bestimmungen des § 74 c des Stadtrechtes der
Landeshauptstadt Innsbruck eine Follow up-Einschau zu jenen Berichten
durchgeführt, die im Jahre 2005 für den Bereich des Stadtmagistrates verfasst und in
weiterer Folge im gemeinderätlichen Kontrollausschuss bzw. im GR behandelt
wurden. Darüber hinaus wurden auch jene Empfehlungen aus der vorangegangenen
Follow up-Einschau 2004 wieder aufgegriffen, die bisher ganz oder teilweise (mit
entsprechender Begründung) unerledigt geblieben waren bzw. zu denen angekündigt
wurde, ihnen in Zukunft zu entsprechen. Soweit Empfehlungen der Kontrollabteilung
durch Beschlüsse des gemeinderätlichen Kontrollausschusses bzw. des GR verstärkt
bzw. ergänzt wurden, wurde auch der Realisierungsgrad dieser Beschlüsse überprüft.
Der Prüfumfang beschränkte sich in Abstimmung mit dem Kompetenzbereich des GR
als höchstem Aufsichtsorgan auf Empfehlungen für den Bereich der Stadtverwaltung.
Berichte zu Unternehmungen der Stadt (ausgegliederte Aufgabenbereiche) wurden
ausgeklammert, da hier den gesellschaftsrechtlich vorgesehenen Organen (Aufsichtsrat, Generalversammlung etc.) die unmittelbare Aufsichtsfunktion zukommt.
Das Follow up zu Empfehlungen in diesem Bereich wird weiterhin jeweils im Zuge der
periodisch erfolgenden Unternehmensprüfungen abgewickelt.
2 Vorgangsweise

2

Im Rahmen dieser Prüfung wurden die jeweils betroffenen Dienststellen mit dem
Ersuchen angeschrieben, über die zwischenzeitig getroffenen Veranlassungen der
Kontrollabteilung auf direktem Wege zu berichten und diese durch geeignete Nachweise zu belegen. Der Magistratsdirektor sowie die zuständigen Abteilungsleitungen
wurden dabei vom Vorhaben der Kontrollabteilung abschriftlich in Kenntnis gesetzt.
Über die Stellungnahmen der verschiedenen Dienststellen des Magistrates hinaus hat
der Magistratsdirektor (im Rahmen seiner Leitungsbefugnis für den Inneren Dienst)
zu diversen Punkten gesonderte Äußerungen abgegeben, die jeweils bei den
sachbezogenen Textziffern angeführt wurden.
Gemäß aufrechter Wohlmeinung des gemeinderätlichen Kontrollausschusses sollten
nur fristgerecht eingetroffene Stellungnahmen von Dienststellen bei der Berichtsbehandlung Berücksichtigung finden (grundsätzlich gleiche Bedingungen für alle,
Ausnahmen nur bei sachlicher Rechtfertigung). Die Kontrollabteilung stellt hiezu fest,
dass in diesem Sinne alle Stellungnahmen in den Bericht aufgenommen werden
konnten.
Die Kontrollabteilung weist darauf hin, dass mit der geschilderten Vorgangsweise
auch dem Gebot des § 52 Abs. 2 der MGO entsprochen wurde, den betroffenen
Dienststellen Gelegenheit zur Abgabe sachlich begründeter Äußerungen zu geben und
diese bei der Abfassung der Prüfberichte zu berücksichtigen.
Die Empfehlungen in den Berichten der Kontrollabteilung sind wie bei ähnlichen Einrichtungen der öffentlichen Kontrolle (Rechnungshof, Landesrechnungshöfe) nur
beratender Natur. In diesem Zusammenhang hat allerdings der GR am 9.4.2000
(anlässlich der Behandlung des Follow up-Berichtes 2000/2001) den
Grundsatzbeschluss gefasst, „dass Empfehlungen der Kontrollabteilung, die vom GR

ZI. KA-342/2006

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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