Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2006
/ Ausgabe: 2006_03-Maerz.pdf
- S.203
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Amtlicherseits wird man im Zuge einer Aussprache zwischen den Eigentümern der
Wohnungseigentumsgemeinschaft, der Hausverwaltung und dem Amt für Grünanlagen versuchen, zu einer fairen, einvernehmlichen Lösung zu kommen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus oben erwähnten Gründen
teilweise entsprochen.
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Bei der Überprüfung einer Auszahlungsanordnung betreffend die Abrechnung von
Abschleppkosten für den Monat Jänner 2005 wurde festgestellt, dass mit StSBeschluss vom 18.3.1992 der betreffenden Abschleppfirma auf Grund einer
öffentlichen Ausschreibung der Zuschlag der Arbeitsleistungen für das Abschleppen
und die Verwahrung verkehrsbehindernd abgestellter Fahrzeuge erteilt wurde. Der in
der Folge am 14.9.1992 mit dem Unternehmen abgeschlossene Vertrag besaß damals
auf Grund der Bestimmung des Punktes VII nach wie vor Gültigkeit.
Die Verifizierung der gegenständlichen Rechnung ergab, dass Leistungen abgerechnet
wurden, die nicht Gegenstand des oben erwähnten Vertrages waren. Dabei handelte
es sich einerseits um den Nacht-, sowie Sonn- und Feiertagszuschlag in Höhe von
80 % zum angebotenen Abschlepptarif und andererseits um die Kosten der
Verwahrung. Die Kontrollabteilung empfahl, im Hinblick auf die oben getroffenen
Feststellungen den bestehenden Vertrag mit der Abschleppfirma aktualisieren zu
lassen.
Dazu wurde im Rahmen des damaligen Anhörungsverfahrens von der
Abteilungsleitung mitgeteilt, dass einer Aktualisierung des Vertrages die Überlegung
entgegensteht, dass § 89a Abs. 7a StVO dafür eine Neuausschreibung vorsieht, die
angesichts der zur Zeit für die Stadtgemeinde sehr günstigen Tarife nicht ohne
zwingenden Grund erfolgen sollte, wobei hier allerdings auf die Stellungnahme zum
nächsten Punkt hingewiesen wurde.
Weiters wurde konstatiert, dass bei einer Abschleppung an einem Wochentag seitens
der Vertragsfirma der Sonn- und Feiertagszuschlag in Rechnung gestellt und vom
zuständigen Amt der Fahrzeughalterin weiterverrechnet worden ist. Die
Kontrollabteilung empfahl, die Angelegenheit zu klären und zu bereinigen. In diesem
Zusammenhang wurde angeregt, die gelegten Abrechnungen zukünftig erst nach
einer entsprechenden Prüfung zur Auszahlung freizugeben.
In der seinerzeitigen Stellungnahme zu diesem Punkt wurde angemerkt, dass die
Abrechnungen der betreffenden Firma seit jeher vom Amt überprüft werden. Die
nicht korrekte Verrechnung des Zuschlages wurde offenbar übersehen (die
Rückzahlung an die Stadtgemeinde und an die seinerzeitige Zahlerin wurde
veranlasst), nicht aber andere Unstimmigkeiten. Letztere haben über Anzeige gemäß
StPO zu einem (anhängigen) gerichtlichen Strafverfahren geführt, in dessen Folge der
Entzug der Gewerbeberechtigung droht, weshalb die Neuausschreibung der
Abschleppleistungen vorbereitet würde.
In der Stellungnahme zur aktuellen Follow-up-Einschau wurde seitens des Amtes
Straßen- und Verkehrsrecht berichtet, dass der Vertrag mit der betreffenden
Abschleppfirma mit Schreiben der MA I vom 24.11.2005, zugestellt am 29.11.2005
zum 31.5.2006 aufgekündigt wurde. Die MA I bereitet die Neuausschreibung der
ZI. KA-342/2006
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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