Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2006
/ Ausgabe: 2006_03-Maerz.pdf
- S.205
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Referates „Einkauf“ in der MA I. Gemäß den aufrechten haushaltsrechtlichen
Verfügungen im Voranschlag sollten aber Bestellung und Verfügung über die
Ausgabenpost generell in einer Hand vereinigt sein. Die Kontrollabteilung regte an,
alle davon abweichenden Sonderbestimmungen des Bestellwesens auch in den
„Ausführungsbestimmungen für den Voranschlag“ selbst zu verankern.
Das Büro des Magistratsdirektors teilte im damaligen Anhörungsverfahren mit, dass
sich die geübte Praxis bislang bewährt habe, die Behebung der formalen Mängel
jedoch in Angriff genommen werde. Das Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft der
MA IV betonte auch die Zweckmäßigkeit dieser Verwaltungsvereinfachung und
kündigte eine interne Überprüfung der Empfehlung der Kontrollabteilung an. Zur
jetzigen Einschau teilte das Büro des Magistratsdirektors schon im Vorfeld mit, dass
an den seinerzeitigen Stellungnahmen festgehalten werde, eine Aufnahme der
Sonderregelungen in den Voranschlag 2006 wegen dessen vorgezogener
Beschlussfassung am 25.5.2005 durch den GR aber nicht mehr möglich gewesen sei.
Die Sache werde in Evidenz gehalten. Richtig ist, dass der Bericht mit der
gegenständlichen Empfehlung erst am 6.9.2005 versandt wurde.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
5.4 Bericht über Belegkontrollen III. Quartal 2005
Aufgegriffen wurden die Empfehlungen aus dem Bericht über Belegkontrollen im
III. Quartal 2005 vom 28.11.2004, Zl. KA-17/2004.
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Die Prüfung einer Rechnung über die Erstattung von Fahrtkosten sowie das Honorar
für drei Personen für die Einrichtung und Betreuung einer Frisbee-Station am
Baggersee im Zusammenhang mit dem Innsbrucker Sommersporttag am 11.6.2005
hat ergeben, dass auf der gegenständlichen Rechnung weder die Namen der diese
Frisbee-Station betreuenden Personen angeführt, noch die entsprechenden Belege für
die Erstattung der Fahrtkosten beigelegt worden waren. Die Kontrollabteilung
empfahl, zukünftig verstärktes Augenmerk darauf zu legen, dass jene Personen, die
ein Honorar beanspruchen, auch namentlich angeführt und weiters die für einen
Kostenersatz erforderlichen Belege der Rechnung angeschlossen werden.
In der damaligen Stellungnahme teilte die geprüfte Dienststelle u.a. mit, dass das
eingesetzte Personal (insgesamt ca. 50 Personen) für diesen Sommersporttag durch
ein entsprechendes Unternehmen organisiert wurde. Die erste Rechnungslegung und
deren Kontrolle erfolgte in Form einer Namensliste (Angabe über Name, Umfang der
erbrachten Leistung und Entgeltanspruch). In der Folge wurde vom Großteil der
bezugsberechtigten Personen eine Direktauszahlung (Stadthauptkassa) gewünscht,
wobei im gegenständlichen Fall die Namen und der Entgeltanspruch auf Grund der
Gesamtabrechnung bekannt waren.
Im Zuge der diesjährigen Follow up-Einschau wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt,
auf Grund der aufgezeigten Kritik bei zukünftigen gleich gearteten Projekten darauf
Bedacht zu legen, dass bei Rechnungslegung die bezugsberechtigte Person
namentlich angeführt und die erbrachte Leistung durch Beibringung von geeigneten
ZI. KA-342/2006
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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