Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2006
/ Ausgabe: 2006_03-Maerz.pdf
- S.218
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Für die Überlassung von Marktplätzen werden Gebühren nach der Marktgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck eingehoben (GR-Beschluss vom 1.12.2000,
abgeändert mit Beschluss des GR vom 21.6.2001). In der Präambel dieser Verordnung wird als Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Marktgebührenordnung der
§ 15 Abs. 3 Z 4 des FAG 1997 bezeichnet. Die Kontrollabteilung wies darauf hin, dass
für den Prüfungszeitraum bereits das FAG 2001 Gültigkeit hatte und damit die
Ermächtigung der Gemeinden, durch Beschluss der Gemeindevertretung u.a. auch
eine Abgabe von freiwilligen Feilbietungen zu erheben, abweichend im § 16 Abs. 3 Z
3 leg. cit. verankert ist. Die Kontrollabteilung empfahl, die Marktgebührenordnung an
die aktuelle Fassung des FAG anzupassen. Als Reaktion im damaligen Anhörungsverfahren teilte die MA I mit, dass die Anregung der Kontrollabteilung zur Kenntnis und
in Vormerk für eine Korrektur im Rahmen der nächsten Änderung der
Marktgebührenordnung genommen werde, aus legistischer Sicht jedoch kein
unmittelbarer Handlungsbedarf gegeben sei.
Im Zuge der aktuellen Follow up-Einschau 2005 hat die MA I die seinerzeit zu dieser
Angelegenheit abgegebene Stellungnahme wiederholt und darüber hinaus erklärt,
dass in der Zwischenzeit keine Änderung der Marktgebührenordnung stattgefunden
hat. Die Empfehlung der Kontrollabteilung werde jedenfalls weiterhin in Vormerk
gehalten.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
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Für den Lebensmittelmarkt, den Großmarkt sowie den Allerheiligenmarkt
(„Kranzmarkt“), die alle drei von der Markthallenbetriebsgesellschaft mbH.
veranstaltet werden, erhält die Stadtgemeinde Innsbruck gem. Baurechtsvertrag vom
20.7.1959 einen jährlichen Marktgebühren-Pauschalbetrag in Höhe von € 363,36. In
diesem Zusammenhang wies die Kontrollabteilung auf den Umstand hin, dass der
eingehobene Pauschalbetrag seit dem Jahr 1959 (damals ATS 5.000,00) unverändert
geblieben ist.
Die Kontrollabteilung empfahl aus wirtschaftlichen Überlegungen, die Möglichkeit
einer adäquaten Erhöhung dieses nicht mehr zeitgemäßen Pauschalbetrages unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Baurechtsvertrages in Erwägung zu ziehen.
In der Stellungnahme dazu betonte die MA I, dass die Anregung der Kontrollabteilung
aufgenommen und eine Überprüfung durch die zuständigen Dienststellen in die Wege
geleitet werde.
Im Zuge der aktuellen Follow up-Einschau übermittelte das Büro des
Magistratsdirektors ein Schreiben vom 22.12.2005, in dem die MA I/Amt für
Präsidial- und Rechtsangelegenheiten über die Sachlage informiert wurde. Gleichzeitig
erging das Ersuchen, eine Überprüfung der Möglichkeiten zur Änderung bzw.
adäquaten Erhöhung des jährlichen Pauschalbetrages zu erreichen und über den
Stand der Verhandlungen anher Bericht zu erstatten.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
ZI. KA-342/2006
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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