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Jahr: 2008

/ Ausgabe: 2008_01-Jaenner.pdf

- S.36

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Die Österreicher haben es in guter alter
K&K-Tradition natürlich geschafft, aus
einer EG-Richtlinie ein Gesetz mit mehr
als dreihundert Paragraphen zu basteln.
Die Schweizer hingegen, die nicht ganz
bescheuert sind und sich im Übrigen auch
aufgrund zahlreicher Verträge, die sie in
den Binnenmarkt einbinden, ökonomisch
an das EG-Recht halten, haben ein
Bundesvergabegesetz von ungefähr
zwanzig Seiten plus sehr viel Hausverstand. Wir in Österreich haben mehr als
dreihundert Paragraphen für denselben
Zweck. Ich wollte fairerweise auch die
Gegenargumente bringen, die für die
Sichtweise der Flucht aus dem österreichischen Bundesvergaberecht sprechen.
Wie die Kontrollabteilung schildert, hat es
die Innsbrucker Stadtbau GesmbH selber
bewiesen, indem sie im Wesentlichen
einen ganzen Bau mit all seinen Gewerken von mehr als € 1,2 Mio faktisch nach
den Bestimmungen des österreichischen
Bundesvergabegesetzes (BVergG)
abwickelt. Deshalb sehe ich nicht ein, was
so schwierig daran sein soll, dass man
sagt, wir unterliegen aber dem Gesetz
nicht und aus Bestemm sagt, wir tun es
nicht.
(Bgm.in Zach: Weil es einfacher ist.)
Die öffentliche Hand hat meiner Meinung
nach eine doppelte Verantwortung.
Einerseits gegenüber dem Gesetz, das
gefälligst einzuhalten ist und andererseits
auch gegenüber dem ordnungspolitischen
Grundsatz, der hinter dem Vergaberecht
steht, ein effizienter Einsatz von öffentlichen Mitteln, ob öffentliche Auftraggeber
mit öffentlichem Steuergeld bauen,
kaufen, beschaffen usw. Ein solcher
effizienter Einsatz verlangt einen offenen
und transparenten Wettbewerb der
Anbieter.
Um diesen Wettbewerb zu sichern, gibt es
das österreichische Bundesvergabegesetz
(BVergG) und die EG-Vergaberichtlinien.
Ich glaube, dass diese einhaltbar und nicht
so kompliziert sind, auch wenn es
Rechtsanwaltskanzleien gibt, die mittlerweile von Vergabe-Rechtsstreitigkeiten
recht gut leben. So schwierig ist es aber
auch wieder nicht!
Wenn man der Meinung ist, dass es
bürokratische Bestimmungen im österreiGR-Sitzung 31.1.2008

chischen Bundesvergabegesetz (BVergG)
bzw. in seiner Durchführung gibt, dann soll
man sich an den Gesetzgeber wenden
und versuchen, das österreichische
Bundesvergaberecht etwas zu vereinfachen und sich nicht einfach davonstehlen.
Die Tendenz von ausgegliederten
Unternehmen im öffentlichen Besitz, sich
aus dem Vergaberecht davonzustehlen,
halte ich für gefährlich und verwerflich.
Deshalb habe ich in diesem Punkt
unterstreichen wollen, was die Kontrollabteilung sagt, weil sie meiner Meinung nach
Recht hat und auf einen wichtigen Punkt
aufmerksam macht. Das heißt nicht, dass
man wegen der Beschaffung eines jeden
Bleistiftes in der Innsbrucker Stadtbau
GesmbH das österreichische Bundesvergabegesetz (BVergG) anwenden oder
nach ihm schreien muss. Aber wir als
Stadt Innsbruck bzw. als Mehrheitseigentümer sollten schon darauf achten, dass
sich unsere Unternehmen an das Gesetz
halten.
Wenn es um die Beschaffung von drei
Bleistiften geht, rege ich mich nicht auf,
aber unsere Gesellschaften machen auch
andere Sachen. Wenn wir zum Beispiel im
Bereich Bauen für Bau- und Wettbewerbskultur sind, dann hat man sich bei
Großaufträgen an das österreichische
Bundesvergabegesetz (BVergG) zu halten
und europaweit auszuschreiben. Man
kann sich nicht auf das hinausreden, dass
man lieber heimische Unternehmen hat,
weil die Gewährleistungsbestimmungen
leichter umzusetzen sind.
StRin Dr.in Pokorny-Reitter: Ich möchte
nicht das Vergaberecht ansprechen, das
ich als Praktikerin nicht immer gleich wie
GR Mag. Fritz sehe.
Die Innsbrucker Stadtbau GesmbH wurde
als gewerbliche Tochtergesellschaft der
"Neue Heimat Tirol" Gemeinnützige
Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft
GesmbH (NHT) gegründet. Der Gründungszweck war, dass diese dem sozialen
Wohnbau dienen soll. Man hat in der
Gesellschaftsgründung festgehalten, dass
die Innsbrucker Stadtbau GesmbH durch
eine Sozialcharta an die sozialpolitischen
Forderungen eines sozialverträglichen
Wohnbaus zu binden ist.