Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2012

/ Ausgabe: 2012_01-Jaenner.pdf

- S.73

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37.

Beantwortung eingebrachter
dringender Anfragen

Zu Frage 3.1: Siehe dazu Antwort zu Frage 3.

37.1

I-OEF 1/2012

Zu Frage 4. a): Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) gilt ausschließlich
für gemeinnützige Wohnbauträger, nicht
jedoch für die Innsbrucker Immobilien
GesmbH & Co KG (IIG). Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) regelt eine Vielzahl mietrechtlicher Bestimmungen
(zum Beispiel Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) gemeinnütziger Bauvereinigungen und ist ein in sich geschlossenes
System und mit den Reglungen der Innsbrucker Immobilien GesmbH & Co KG
(IIG) nicht vergleichbar. Ein punktueller
Vergleich ist daher nicht bzw. nur sehr bedingt möglich.

Innsbrucker Immobilien GesmbH
& Co KG (IIG), Berechnung der
Mietzinse nach Auslaufen der
Wohnbauförderung bei Neuvermietung (SPÖ)
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer teilt zur dringenden Anfrage der SPÖ (Seite 47) Folgendes mit:
Zu Frage 1.: Kajetan-Sweth-Straße
Nrn. 15 bis 23, Kugelfangweg Nrn. 20 bis
42 - 268 Wohnungen,
Kajetan-Sweth-Straße Nrn. 7 bis 13 93 Wohnungen,
An-der-Lan-Straße Nrn. 28 - 34 c, KajetanSweth-Straße Nrn. 2 - 10 - 268 Wohnungen,
Kajetan-Sweth-Straße Nrn. 26 - 54,
262 Wohnungen.
Insgesamt wurden im Olympischen Dorf
891 Wohnungen mit Mitteln der Wohnbauförderung (Wbf) 1968 errichtet. Die Tilgung ist - bis auf die Anlage KajetanSweth-Straße Nrn. 7 - 13 (30.3.2012) vollständig erfolgt.
Zu Frage 2.: Anichstraße Nr. 20,
2 Wohnungen,
Herzog-Friedrich-Straße Nr. 15,
9 Wohnungen,
Pfarrgasse Nr. 1, 18 Wohnungen,
Pradler Platz 7 b, 8 Wohnungen,
Thomas-Riß-Weg Nr. 2, 21 Wohnungen,
Schlossergasse Nr. 19, 3 Wohnungen,
Sebastian-Scheel-Straße Nr. 25,
125 Wohnungen.
Insgesamt handelt es sich um 186 Wohnungen, welche mit Mitteln der Wohnbauförderung (Wbf) 1968 errichtet wurden.
Die Tilgung ist vollständig erfolgt.
Zu Frage 3.: Der Richtwert der Innsbrucker Immobilien GesmbH & Co KG (IIG)
(Richtwert für Tirol abzüglich 10 % Sozialabschlag) wird ausschließlich bei Neuvermietungen angewandt!

GR-Sitzung 26.1.2012

Zu Frage 4. b): Rechtlich könnte bei Wohnungen, wie zum Beispiel zu Antwort 1.
angeführt, nach Rückzahlung des Darlehens der Wohnbauförderung (Wbf) der
angemessene Mietzins verlangt werden.
Zum Beispiel beträgt der frei vereinbarte
Mietzins in der Stadt Innsbruck gemäß
Immobilienpreisspiegel 2011 bei gutem
Wohnwert bei Wohnungen bis 60 m²
€ 9,70 pro Quadratmeter bzw. ab 60 m²
€ 8,8 pro Quadratmeter (zuzüglich Betriebskosten, Heizkosten und Umsatzsteuer).
Aufgrund ihrer Sozialpflichtigkeit verrechnet die Innsbrucker Immobilien GesmbH &
Co KG (IIG) € 5,39 pro Quadratmeter und
Monat (entspricht dem Richtwert für Tirol
abzüglich 10 % Abschlag); der vorangeführte Mietzins gemäß Immobilienpreisspiegel 2011 ist daher um gerundet 80 %
bzw. 63 % höher als jener der Innsbrucker
Immobilien GesmbH & Co KG (IIG).
Die Verrechnung der Richtwertmiete der
Innsbrucker Immobilien GesmbH & Co KG
(IIG) steht im Einklang mit den Vorgaben
der Stadt Innsbruck und erfolgt auch aus
der wirtschaftlichen Notwendigkeit heraus.
Anhang laut Stadtsenatsbeschluss vom
20.7.2010:
Der angefallene zeitliche Arbeitsaufwand
aller Dienststellen zur Erstellung dieser
Beantwortungsvorlage beträgt 5 Stunden
10 Minuten.
Eine Kopie der Anfragebeantwortung wird
den Klubobleuten in der Sitzung des Gemeinderates ausgehändigt.