Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: 2012_01-Jaenner.pdf
- S.118
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auf den Vertrag der Stadtgemeinde Innsbruck mit der Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GmbH hinsichtlich der Benützung von
Gemeindestraßen sowie auf die Richtlinien und Vorschriften für das
Straßenwesen (RVS) verwiesen.
Kundmachung betreffend Zwangsanschluss
für die Reinigung öffentlicher Gehwege an die
städt. Straßenreinigung
vom 10.12.1938,
Zl. VI-3014/1938
Im Jahr 1938 ordnete der damalige Oberbürgermeister von Innsbruck
mit Kundmachung vom 10.12.1938, Zl. VI-3014/1938, einen Anschlusszwang an die städtische Straßenreinigung in einem genau definierten Gebiet der Stadt Innsbruck an. In den so bezeichneten Teilen
des verbauten Stadtgebietes von Innsbruck waren die Eigentümer von
Gebäuden und Grundstücken oder deren gesetzliche Vertreter, bei
juristischen Personen deren Organe, verpflichtet, die vorgeschriebene
Reinigung und Sandbestreuung der an die Gebäude und Grundstücke
grenzenden öffentlichen Gehwegflächen während des ganzen Jahres
durch die städtische Straßenreinigung durchführen zu lassen.
Vorschrift über die Erhebung von Gehwegreinigungsgebühren
(Gehwegreinigungsgebührenordnung)
GR-Beschluss vom
25.01.1972
Seit dem Jahr 1972 erhebt die Stadtgemeinde Innsbruck für die Reinigung der an die städtische Straßenreinigung angeschlossenen Gehwege Gebühren nach den Bestimmungen der Gehwegreinigungsgebührenordnung (Gemeinderatsbeschluss vom 25.01.1972). Diese Vorschrift trat mit 01.01.1972 in Kraft. Gleichzeitig verloren damals die unter Punkt II bis V der Magistratskundmachung vom 10.12.1938,
Zl. VI-3014/1938, bezüglich der Gehwegreinigungsgebühren getroffenen Anordnungen ihre Wirksamkeit, lediglich Punkt I dieser Kundmachung – betreffend den Geltungsbereich für die städtische Straßenreinigung – blieb hiervon unberührt und ist heute noch gültig.
Im Rahmen dieser Prüfung stellte die Kontrollabteilung u.a. auch fest,
dass im § 1 der Gehwegreinigungsgebührenordnung als Rechtsgrundlagen für die Erhebung einer Gehwegreinigungsgebühr mittlerweile
nicht mehr aktuelle bzw. bereits aufgehobene Normen zitiert werden.
ÖPNV-Vertrag
2008 - 2015
Im ÖPNV-Vertrag 2008 – 2015 wird im Pkt. 4.6 – Oberflächenhaltestellenbereich (Aufstellfläche Fahrgäste) u.a. auch festgehalten, dass auf
diesem Sektor verschiedene Verantwortungsbereiche hinsichtlich der
Betreuung bestehen (Inselhaltestellen in Verantwortung der IVB, Gehsteige im Zwangsreinigungsgebiet in Verantwortung der Stadt, Haltestellen außerhalb des Zwangsreinigungsgebietes in Verantwortung der
Anlieger gemäß StVO). Die Vertragspartner Stadt Innsbruck und die
IVB waren sich in diesem Zusammenhang einig, dass es sinnvoll und
zweckmäßig wäre, wenn es eine zentrale Stelle geben würde, die für
die Reinigung bzw. den Winterdienst generell für alle Haltestellen zuständig ist. Zudem wurde betont, dass der Straßenbenützungsvertrag
aus dem Jahr 1998 entsprechend zu adaptieren bzw. anzupassen und
die Umsetzung verschiedener Punkte des ÖPNV-Vertrages – darunter
auch der Pkt. 4.6 – Oberflächenhaltestellenbereich (Aufstellfläche
Fahrgäste) – im Detail zwischen den Vertragsteilen Stadt Innsbruck
und IVB gesondert zu vereinbaren sei.
Vertrag der Stadtgemeinde Innsbruck mit
der Innsbrucker Verkehrsbetriebe und
Stubaitalbahn GmbH
Mit dem am 14. Mai 1998 zwischen der Stadtgemeinde Innsbruck und
der Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GmbH abgeschlossenen Vertrag, Zl. IV-3806/1996, räumte die Stadt Innsbruck der
Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GmbH das immerwährende Recht ein, jene Gemeindestraßen zu benützen, die zur Her-
Zl. KA-08642/2011
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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