Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: 2012_01-Jaenner.pdf
- S.123
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übernommen. Infolgedessen ist sie auch für Unfälle auf Gehsteigen
bzw. -wegen in dem laut Gehwegreinigungsgebührenordnung genau
definierten Ortsgebiet von Innsbruck (Zwangsreinigungsgebiet) haftbar.
Dabei vertritt die Judikatur die Auffassung, dass die Stadt Innsbruck im
Zwangsreinigungsgebiet nicht als Halter eines Weges (Straßenerhalter
gemäß § 1319a ABGB) anzusehen und eine Haftung daher bereits bei
leichter Fahrlässigkeit gegeben ist.
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Diesbezüglich erfüllen die von der städtischen Dienststelle erstellten
Winterdienstprotokolle und Streuberichte eine wesentliche Funktion.
Wird der Winterdienst nämlich nach den in Rede stehenden Normen
durchgeführt, so kann lt. ständiger Rechtsprechung eine weitgehende
Vermeidung einer Haftung angenommen werden.
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Die Stadt Innsbruck hat innerhalb ihres Ortsgebietes die Erhaltung
(Straßenreinigung, Erhaltungsarbeiten kleineren Umfangs, Winterdienst, etc.) bestimmter Landesstraßen (B und L) sowie die Errichtung
und den Betrieb von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des
Verkehrs (Wartung, Betrieb, Reinigung, u.a.m.) auf Landesstraßen L
vertraglich übernommen.
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Das betreute Landesstraßennetz setzte sich zum Prüfungszeitpunkt
aus den Ortsdurchfahrten der Landesstraßen L 33 „Patscher Straße“,
L 283 „Ampasser Straße“, L 9 „Mittelgebirgsstraße“, L8 „Dörfer Straße“
sowie L 11 „Völser Straße“ zusammen. Des Weiteren verlaufen die
Straßenzüge der B 182 „Brenner Straße“, B 174 „Innsbrucker Straße“
und B 171 „Tiroler Straße“ durch das Stadtgebiet von Innsbruck. Bei
den letzten drei Straßenzügen handelt es sich um ehemalige Bundesstraßen, die im Jahr 2002 als Bundesstraßen aufgelassen und in die
vollständige Verantwortung des Landes Tirol übertragen worden sind.
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Für die Übertragung der eingangs erwähnten Aufgaben gebührt der
Stadt Innsbruck eine Vergütung. Die Höhe des Erhaltungsbeitrages für
die ehemaligen Bundesstraßen, nun Landesstraßen B, beruht auf
einem Übereinkommen der Stadt Innsbruck mit der Republik Österreich aus dem Jahr 1973, die Höhe des Vergütungssatzes für die genannten Landesstraßen L stützt sich auf ein mit dem Land Tirol im Jahr
1978 abgeschlossenes Übereinkommen.
Mit Übereinkommen vom 11.12.1973 hat die Stadt Innsbruck zum
einen vom Bund die Maria-Theresien-Straße, die Leopoldstraße, die
alte Innbrücke, die Mariahilfstraße, die Herzog-Friedrich-Straße sowie
die Höttinger Au als Gemeindestraßen übernommen. Zum anderen
sind nachstehende Straßenzüge in das Eigentum des Bundes übertragen worden.
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B 171 (Tiroler Straße):
Haller Straße – Mühlauer Innbrücke – Rennweg – Einbahn a) HerzogOtto-Str. – Innrain Einbahn b) Innrain – Marktgraben – Burggraben –
Rennweg – Blasius-Hueber-Str. – Höttinger Au – Kranebitter Alle
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Zl. KA-08642/2011
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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