Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2006
/ Ausgabe: 2006_02-Feber.pdf
- S.69
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26.10 I-OEF 21/2006
Gemeinderatswahl 2006, Erstellung der Wählerevidenz bzw.
Festsetzung des Kostenersatzes
für die Übermittlung der Wählerevidenz-Daten an die wahlwerbenden Gruppen (GR Mag. Fritz)
GR Mag. Fritz: Ich stelle folgenden dringenden Antrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Die Frau Bürgermeisterin wird aufgefordert, den Stadtsenat möglichst schnell mit
der Frage des von der Stadtgemeinde
Innsbruck vorzuschreibenden Kostenersatzes für die Übermittlung der Wählerevidenz-Daten an die wahlwerbenden Gruppen zu befassen und auch den Kostenersatz für die Übermittlung der Wählerevidenz-Daten für die Gemeinderatswahl
2006 nach den dann vom Stadtsenat zu
beschließenden Grundsätzen neu festzusetzen.
Die derzeitigen Kostenvorschreibungen an
die wahlwerbenden Gruppen beruhen meiner Kenntnis nach nicht auf irgendwelchen
Organbeschlüssen, sondern sind von der
Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten,
einfach festgesetzt worden.
Dabei möge der Stadtsenat insbesondere
Bedacht nehmen auf
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die Tatsache, dass die Aufgabe der
Erstellung der Wählerevidenz eine
gesetzliche Pflichtaufgabe ist und
die Kosten der Datenerfassung für die
Wählerevidenz in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der gesetzlich geregelten Übermittlung dieser
Daten an WählerInnen-Gruppen stehen,
die verfassungsrechtliche Stellung
der politischen Parteien, deren Existenz und Vielfalt - Verfassungsbestimmung des § 1 des Parteiengesetzes - "wesentliche Bestandteile der
demokratischen Ordnung der Republik Österreich" sind,
die Tatsache, dass überhöhte Kostensätze gerade kleinere WählerInnenGruppen benachteiligen,
GR-Sitzung 23.2.2006
Wir können es schon noch zahlen und ich
nehme an, dass die ÖVP und SPÖ das
auch zahlen kann. Aber kleinere oder neue Wählergruppen - also die neue Konkurrenz, deren Existenz und Vielfalt genauso
zum demokratischen Spiel gehört wie das
Bestehen der alten - werden durch einen
überhöhten Kostensatz am Zugang zu
diesen Daten benachteiligt.
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die Empfehlung des Gemeinschaftsgesetzgebers in der durch das Informationsweiterverwendungsgesetz
2005 (IWG) umgesetzten RL 2003/98
EG für die kommerzielle und nicht
kommerzielle Weiterverwendung von
im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen und in ihrem öffentlichen Auftrag
erstellten Dokumenten, sofern sie diese zur Weiterverwendung bereitstellen, wonach die in der RL und im IWG
übereinstimmend mit den "Gesamtkosten der Erfassung, Erstellung,
Reproduktion und Verbreitung der
Dokumente zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne" definierte
Obergrenze der Kostenersätze nicht
ausgeschöpft werden sollte: "Die
Mitgliedstaaten sollten den öffentlichen Stellen nahe legen, Dokumente zu Gebühren bereitzustellen,
die die Grenzkosten für die Reproduktion und Verbreitung der Dokumente nicht überschreiten."
Mag. Fritz e. h.
Das ist nicht verbindlich, sondern nur eine
Empfehlung und steht nicht so im Informationsweiterverwendungsgesetz 2005
(IWG), sollte aber doch berücksichtigt
werden.
Allen Wählergruppen, die es wollten, sind
nach § 19 der Innsbrucker Wahlordnung
1975 (IWO 1975) die Wählerevidenzdaten
in digitalisierter Form übermittelt worden.
Die Innsbrucker Wahlordnung 1975
(IWO 1975) spricht pauschal von Kostenersatz, legt aber über die Berechnung der
Kosten nichts fest.
In anderen Landesgesetzen, wo von ähnlicher Kopienübermittlung usw. die Rede
ist, wird man aber schon Formulierungen,
wie zum Beispiel Erstellungskosten der
Kopie, finden. Also nicht die Gesamtkosten der Datenerfassung, sondern die Kos-