Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2011
/ Ausgabe: 2011_10-Juli.pdf
- S.42
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nach freier Selbstbestimmung ortspolizeiliche Verordnungen zur Abwehr unmittelbar
zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen und
die Nichtbefolgung solcher Verordnungen
als Verwaltungsübertretung zu erklären."
Das heißt, dass im Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) geregelt wird,
wie wir untereinander glauben, zusammen
zu leben. Man kann den freien Ansatz haben und sagen, dass wir keine ortspolizeilichen Verordnungen brauchen, weil das
Zusammenleben auch so funktioniert. Im
neuen Stadtrecht der Landeshauptstadt
Innsbruck (IStR) sind ortspolizeiliche Verordnungen aber definitiv vorgesehen.
Die Nichtbefolgung einer solchen ortspolizeilichen Verordnung kann als Verwaltungsübertretung erklärt werden und es
kann eine entsprechende Geldstrafe geben.
Die Diskussion, wie wir diese ortspolizeilichen Verordnungen überwachen, entspannt sich dann - so habe ich es wahrgenommen - am § 38d "Befugnisse der
Mobilen Überwachungsgruppe (MÜG)".
Die Mobile Überwachungsgruppe (MÜG)
wurde nach dem Jahr 2005 als Einheit und
Einrichtung der Stadt Innsbruck mit verschiedenen Aufgaben betraut.
Ich habe gestern von Amtsvorstand Elmar
Rizzoli gehört, dass Maßnahmen, welche
früher in der Mag.-Abt. II, Erhebungsdienst, angesiedelt waren, übernommen
wurden. Das reicht bis zur Unterstützung
bei Abnahme von Kindern usw. Das sind
Tätigkeiten, die einen sehr sensiblen Bereich betreffen und sich nicht nur auf das
beziehen, was in der öffentlichen Wahrnehmung für die Mobile Überwachungsgruppe (MÜG) eigentlich als Aufgabe angeführt ist.
Ich zitiere weiter aus § 38d:
1.
Aufsichtsorgane haben die Befugnis
zur Mitwirkung an der Vollziehung der
im § 38a Abs. 1 genannten Verwaltungsvorschriften durch
a) Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen
und
GR-Sitzung 14.7.2011
b) Maßnahmen, die für die Einleitung
von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
2.
Das Aufsichtsorgan darf in Ausübung
des Dienstes insbesondere Personen,
die es bei der Begehung einer der im
§ 38a Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen auf frischer Tat betritt,
anhalten, zum Nachweis der Identität
auffordern und dem Bürgermeister
anzeigen.
Man ist übereingekommen, dass im Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck
(IStR) die männliche Form verwendet wird.
3.
Das Aufsichtsorgan darf in Ausübung
des Dienstes weiters Personen, die
es bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach einer ortspolizeilichen Verordnung der Stadt auf
frischer Tat betritt, festnehmen und
dem Bürgermeister vorführen, wenn
a) der Betretene dem Aufsichtsorgan
unbekannt ist, sich nicht ausweist
und seine Identität auch sonst
nicht sofort feststellbar ist;
b) begründeter Verdacht besteht,
dass sich der Betretene der Strafverfolgung entziehen werde,
c) der Betretene trotz Abmahnung
die strafbare Handlung fortsetzt
oder versucht, sie zu wiederholen.
Der Festgenommene ist unverzüglich
dem Bürgermeister zu übergeben,
wenn jedoch der Grund der Festnahme schon vorher entfällt, freizulassen.
Bei der Festnahme und der Vorführung ist mit möglichster Schonung der
Rechte und schutzwürdigen Interessen des Festgenommenen vorzugehen.
Es war für mich gestern sehr interessant,
auch die andere Seite zu hören, nämlich,
dass es für die MitarbeiterInnen der Mobilen Überwachungsgruppe (MÜG) nicht
sehr lustig ist, so etwas vornehmen zu
müssen. Der/diejenige, den es betrifft, hat
natürlich alle Möglichkeiten, sich gegen
eine Festnahme zu wehren und den bzw.
die MitarbeiterIn auch anzuzeigen. Das ist
genau geregelt.