Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2011

/ Ausgabe: 2011_10-Juli.pdf

- S.46

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HEITLICH UND FREI, RUDI, FPÖ und Innsbrucker Grüne, unterzeichnet wurde.

übertragenen Wirkungsbereich kein neues
Recht.

Gemäß § 30 Abs. 1 der Geschäftsordnung
des Innsbrucker Gemeinderates stellen
die Unterzeichnenden folgenden Abänderungsantrag zum Antrag des Stadtsenates
betreffend Stellungnahme zum übermittelten Entwurf eines Gesetzes, mit dem das
Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 (IStR) geändert wird und zum
Entwurf eines Gesetzes über die Innsbrucker Wahlordnung 2011 (IWO) (Schreiben
vom 22.6.2011 des Amtes der Tiroler Landesregierung/Verfassungsdienst).

Alternativ dazu kann statt "Angelegenheiten des eigenen und übertragenen Wirkungsbereiches" eine neutrale Formulierung wie "alle Angelegenheiten der Vollziehung" (siehe § 39 Abs. NÖ-LTGO) oder
"Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches oder von allgemeiner gemeindepolitischer Bedeutung" (entsprechend
§ 74 LTGO Salzburg) gewählt werden.

Der Gemeinderat möge beschließen:
Zum, mit Schreiben vom 22.6.2011 des
Amtes der Tiroler Landesregierung, Verfassungsdienst, übermittelten Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Stadtrecht der
Landeshauptstadt Innsbruck 1975 (IStR)
geändert wird und zum Entwurf eines Gesetzes über die Innsbrucker Wahlordnung
2011 (IWO) (Schreiben vom 22.6.2011
des Amtes der Tiroler Landesregierung/Verfassungsdienst), wird wie folgt
Stellung genommen:
A) Entwurf eines Gesetzes, mit dem das
Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 (IStR) geändert wird
Vor dem Hintergrund der umfangreichen
Änderungen wäre grundsätzlich eine Wiederverlautbarung des Innsbrucker Stadtrechtes (IStR) unter Berücksichtigung einer Neuordnung/Neunummerierung der
Paragraphen zu empfehlen (siehe auch
Vorgangsweise bei Innsbrucker Wahlordnung 2011 {IWO}).
Zu § 13 Abs. 4 und Abs. 5
Die seit 1975 bestehende und nicht beanstandete Regelung im Absatz 4, wonach
auch für den übertragenen Wirkungsbereich ein Anfragerecht besteht, wurde mit
Hinweis auf eine "Klarstellung" gestrichen.
Es wäre der bisherige Text und damit
Rechtszustand beizubehalten.
Der vom Gemeinderat in seiner Sitzung
vom 18.3.2011 beschlossene Absatz 5,
wonach Akteneinsicht nach den gleichen
Kriterien wie für Anfragen zu gewähren
sei, ist nur als Ergänzung zu Absatz 4 zu
verstehen und schafft vor dem Hintergrund
der Abgrenzung zwischen eigenen und
GR-Sitzung 14.7.2011

Allerdings könnte eine solche Wortfolge
als zu unbestimmt beurteilt werden, weshalb dem vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 18.3.2011 vorgeschlagenen Absatz 5 der Vorzug zu geben ist.
Zu § 29 Abs. 1
Am Vorschlag des Gemeinderates (Sitzung vom 18.3.2011) ist festzuhalten, wonach die Vertretung dem Grunde nach zulässig ist und ohne Beschlussfassung
durch den Gemeinderat geschieht. Die
Regelung der Tiroler Gemeindeordnung
(TGO) ist auf nachhaltige Abwesenheiten
ausgelegt und für eine große Gemeinde
mit einer entsprechenden Stadtsenatsstärke nicht praktikabel.
Außerdem orientiert sich die Tiroler Gemeindeordnung (TGO) an der Willensbildung jeder einzelnen tirolerischen Gemeinde, außer Innsbruck, während die
Stadt Innsbruck diese Entscheidung in der
Sitzung des Gemeinderates vom
18.3.2011 mit 39 : 1 Stimmen schon getroffen hat.
Zu § 29 Abs. 4
Offensichtlich wurde durch ein redaktionelles Versehen die Teilnahme der nicht im
Stadtsenat beteiligten Gemeinderatsparteien nicht in den Entwurf aufgenommen.
Demnach wäre, sofern keine verfassungsrechtlichen Überlegungen dagegen sprechen, folgender Satz aufzunehmen:
"Die nicht im Stadtsenat vertretenen Gemeinderatsparteien haben das Recht, aus
ihrer Mitte je ein Mitglied namhaft zu machen, das an den Sitzungen des Stadtsenates als ZuhörerIn teilnehmen kann."
Zu § 30 Abs. 2
Offensichtlich wurde durch ein redaktionelles Versehen die seit 1975 bestehende