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Jahr: 2011

/ Ausgabe: 2011_10-Juli.pdf

- S.52

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- 526 -

Es ist nicht so, dass nur die Stadt Innsbruck davon betroffen wäre, weil sie eine
Statutarstadt und die einzige in Tirol ist.
Der Artikel 118 Abs. 6 Bundesverfassung,
in dem das Recht auf die Erlassung von
ortspolizeilichen Vorschriften enthalten ist,
gilt für alle Gemeinden Österreichs. Jede
Gemeinde - auch Bschlabs, Namlos und
Gramais - kann, wenn sie möchte, eine
ortspolizeiliche Verordnung beschließen,
in der festgehalten wird, was man tun und
was man nicht tun darf.
Es soll mir vom Land Tirol niemand erzählen, dass wir im Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) unbedingt
Spezialregelungen brauchen. Wenn das
Land Tirol die Gemeindeaufsichtsorgane
zur Durchsetzung von ortspolizeilicher
Vorschriften im Bundesland Tirol regeln
will, dann kann es das machen. Das muss
aber nicht im Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) verankert sein.
Als nächsten Aspekt möchte ich dringend
unterstreichen, was GRin Dr.in Waibel gesagt hat. Von welchen Regelungen sprechen wir hier? Die Frau Bürgermeisterin
hat schon Recht, dass es um eine gemeinschaftliche Übereinkunft geht, was wir
in der Stadt Innsbruck für ein zivilisiertes
Verhalten halten. Das wollen wir auch mit
angemessenen Mitteln durchsetzen. Ein
Eingriff in das Bundesverfassungsgesetz
(B-VG) über das Recht auf persönliche
Freiheit 1988, steht aber in keinem Verhältnis zu unserem vernünftigen und auch
billigen Wunsch, dass bestimmte Regeln
des gesellschaftlichen Zusammenlebens
eingehalten werden mögen.
In Einzelfällen ist sicherlich zu überlegen,
wie wir zum Beispiel die städtischen MitarbeiterInnen davor schützen in für sie unangenehme Situationen zu kommen, wenn
sie auf dem Gebiet agieren. Das Recht per
Festnahme in das Recht auf persönliche
Freiheit einzugreifen, ist überschießend.
GR Hitzl hat auch ausgeführt, dass es eine Reihe von Grauzonen gibt, über die es,
wenn man diese rechtlich regeln möchte,
noch viel Diskussionsbedarf geben würde.
Wir haben eine klare konsistente Linie für
ein modernes Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) gefunden. Der
Landesverfassungsdienst hat bei diesem
Entwurf nicht viel gefunden, das zu kritisieGR-Sitzung 14.7.2011

ren ist, wo wir überschießend gewesen
wären und etwas nicht bedacht bzw.
"schludrig" gearbeitet hätten. Es wurde
fast alles übernommen, nur in manchen
Fällen wurde eine leichte redaktionelle
Änderung vorgenommen. Zum Beispiel,
wurde etwas, das wir im Abs. 5 hatten, in
den Abs. 1 aufgenommen.
In Wahrheit wurde die Arbeit der Stadtrechtsreform-Kommission (StRRK) von
drei Monaten beim Land Tirol weitgehend
gewürdigt und anerkannt. Genau diese
Arbeit, die zu einem konsistenten Ergebnis
geführt hat, lasse ich nicht durch ein "Herumdoktern" an Fragen, von denen ich zugebe, dass sie noch ungelöst sind, torpedieren. Wir wissen, dass wir hier noch keine konsistente, keine auf einen breiten
Konsensus gestützte, keine verfassungsrechtlich und auch sonst rechtlich klar
tragbare Linie erarbeitet haben.
Hier haben wir eine offene Baustelle, an
der man weiterarbeiten muss. Aber diese
offene Baustelle mit grundlegenden demokratischen Regelungen im Stadtrecht
der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) zu
vermischen, führt uns in die Irre. Wir sollten uns auf die Bürgermeister-Direktwahl
mit allen Nebenbestimmungen, die das
Verhältnis der Organe der Stadt Innsbruck
untereinander neu regeln - darin sind wir
uns einig - konzentrieren und das dem
Land Tirol mit aller Kraft mitteilen.
Die Sicherheitsproblematik, die es da und
dort im städtischen Zusammenleben gibt hier spreche ich von Kriminalität und anderen Problemen, die es nicht nur in der
Stadt, sondern auch auf dem Land gibt hängt nicht an bestimmten Befugnissen
der Mobilen Überwachungsgruppe (MÜG).
Die Sicherheit hängt an der Polizei, an ihrer angemessenen Ausbildung, Einsatzfähigkeit und an rechtsstaatlichen Prozeduren, an denen wir festhalten. (Beifall)
Das Stadtrecht der Landeshauptstadt
Innsbruck (IStR) möge sich bitte nicht mit
ortspolizeilichen Verordnungen herumschlagen. Es soll regeln, welches Organ
dieser Gemeinde wann bzw. was zu sagen hat und wie dieses System von
"Checks and Balances", also dieses Ausbalancieren von verschiedenen demokratischen Institutionen, das sowohl für die