Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2006
/ Ausgabe: 2006_08-Oktober.pdf
- S.145
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Kosten auch alle indirekten Kosten („Overheadkosten“) mit Hilfe von
Umlage- oder Verteilungsschlüsseln (beispielsweise nach Stunden, Fallzahlen u.a.m.) umgelegt und Gewinnaufschläge kalkuliert werden sollten. Auf der Basis solcherart ermittelter Preise wäre auch die Beurteilung des Kostendeckungsgrades einer Leistung möglich. Aufbauend auf
diesen Daten sollte schließlich ein Preis je nach Angebot und Nachfrage
bzw. Beobachtung der Marktsituation konkret festgesetzt oder im Bedarfsfall valorisiert werden. Die Kontrollabteilung betonte an dieser
Stelle, dass die Preiskalkulation in Anlehnung an die Kostenrechnung
nur eine reine Entscheidungshilfe für die marktpolitisch festzusetzenden
Entgelte darstellen kann und verkannte in diesem Zusammenhang auch
nicht, dass die Höhe des Preises fiskalische Auswirkungen für den jeweiligen Leistungsempfänger hat. Nach Meinung der Kontrollabteilung
sollten die endgültigen Preise in jedem Fall im Wege der schon angesprochenen Preislisten dem Stadtsenat zur Kenntnis gebracht
werden.
Anhörungsverfahren
Das gem. § 52 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Innsbruck (MGO) festgelegte Anhörungsverfahren ist
durchgeführt worden.
2 Stellungnahme
Allg. Stellungnahme der
Magistratsdirektion
Zl. KA-11603/2006
Die Magistratsdirektion hielt in diesem Anhörungsverfahren nach Eingang aller Stellungnahmen aus den Abteilungen vorweg zusammenfassend fest, dass grundsätzlich den Feststellungen der Kontrollabteilung
beigepflichtet werde. In Entsprechung der getroffenen Empfehlungen
beabsichtige die Magistratsdirektion
•
zu veranlassen, dass die bestehenden Prozessmonitordaten aktualisiert und verbessert werden, um so eine vollständige Basis
für die Kosten- und Leistungsrechnung zu erhalten,
•
im Rahmen der laufenden BSC-Arbeit zusätzlich zu den bereits
bestehenden Aufträgen besonderes Augenmerk auf die Erfassung und Vervollständigung der Fallzahlen und Wirtschaftlichkeitskennzahlen zu legen, insbesondere bei jenen Dienststellen,
die Leistungen an die „Tochtergesellschaften“ erbringen,
•
die MA IV zu beauftragen, weiterhin die jeweiligen Dienststellen
bei der Erstellung der Kalkulationen von Leistungsentgelten zu
beraten,
•
die Mitwirkung der MA IV als Schnittstelle „Beteiligungsverwaltung“ bei der Festlegung der Entgelte je Leistung, insbesondere
in Abhängigkeit von Überlegungen fiskalischer Art und unter
Rücksichtnahme auf vereinbarte Regelungen anlässlich der
Ausgliederungen, einzufordern.
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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