Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2011
/ Ausgabe: 2011_09-Juni.pdf
- S.29
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- 434 -
ungsplanmäßigen Bestimmungen außer
Kraft.
20.
III 4015/2011
Flächenwidmungsplanentwurf
Nr. RO - F2, Bereich Rossau südlich Grabenweg, westlich Griesauweg, Gpn. 662/2, 685/10 und
685/22 sowie teilweise Gp. 685/8,
alle KG Amras (als Änderung
des Flächenwidmungsplanes
Nr. AM - F37), gemäß § 36 Abs. 2
TROG 2006
GR Ing. Krulis: Während der gesetzlichen
Frist sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Der Bauausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Bauausschusses vom
7.6.2011:
Der Flächenwidmungsplanentwurf Nr. RO
- F2, Bereich Rossau südlich Grabenweg,
westlich Griesauweg, Gpn. 662/2, 685/10
und 685/22 sowie teilweise Gp. 685/8, alle
KG Amras (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. AM - F37), gemäß
§ 36 Abs. 2 TROG 2006, wird beschlossen.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Widmungen außer Kraft.
21.
III 2989/2011
Ergänzender Bebauungsplanentwurf Nr. HA - B15/3, Höttinger
Au, Bereich Fürstenweg Nr. 63
(als Änderung des Ergänzenden
Bebauungsplanes Nr. HA B15/1), gemäß § 56 Abs. 2
TROG 2006
GR Ing. Krulis: Während der gesetzlichen
Frist ist eine Stellungnahme eingegangen.
Sie liegt dem Akt im Original bei.
Beeinsprucht wurde die besondere Bauweise die gemäß Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) nicht gerechtfertigt und
ohne Anordnung und Gliederung des GeGR-Sitzung 16.6.2011
bäudes festgelegt sei. Ein öffentliches Interesse an der Bebauung sei nicht gegeben, Nachbarrechte würden missachtet.
Die Einsprüche wurden im Bericht der
Mag.-Abt. III, Stadtplanung, der dem Akt
beiliegt, ausführlich behandelt bzw. widerlegt und im Bauausschuss beraten, wobei
die Beschlussfassung empfohlen wurde.
Der Bauausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, mit Stimmenmehrheit (gegen
GR Buchacher und GR Praxmarer; 2 Stimmen),
den Ergänzenden Bebauungsplanentwurf
Nr. HA - B15/3, Höttinger Au, Bereich
Fürstenweg Nr. 63 (als Änderung des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. HA B15/1), gemäß § 56 Abs. 2 TROG 2006,
zu beschließen.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden ergänzenden bebauungsplanmäßigen Bestimmungen außer
Kraft.
GR Mag. Fritz: Ich habe im Bauausschuss
zugestimmt und dort bereits gesagt, dass
von den Innsbrucker Grünen sicher nicht
alle zustimmen werden.
Der Bebauungsplan ist wirklich äußerst
schwierig. Es ist von der Wohnsituation aller Beteiligten, sowohl der neuen, die dort
als MieterIn oder EigentümerIn einziehen,
als auch in der Nachbarschaft nicht wirklich toll, was dort herauskommt, wenn man
es sich an Ort und Stelle anschaut.
Aus meiner Sicht ist es so, dass man
rechtlich gegen den Bebauungsplanentwurf, der von der Mag.-Abt. III, Stadtplanung, gekommen ist, aus Gründen, die
weit in der Vergangenheit liegen (70erJahre und Grundstücksgeschäfte in den
80er-Jahren) deshalb nichts einwenden
kann, da die NachbarInnen näher an die
Grundstücksgrenze gebaut haben, als es
nach den heute gelten Bestimmungen der
Tiroler Bauordnung (TBO) zulässig ist.
Man kann vom neuen Grundstückseigentümer nicht fordern, dass er jenen Freiraum sowie Licht und Sonne, die die
NachbarInnen am eigenen Grundstück
zugebaut haben, auf immer und ewig auf
seinem Grundstück gratis und franko zu
liefern habe. Aufgrund dessen ist dieser