Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2007

/ Ausgabe: 2007_08-Oktober.pdf

- S.103

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das Greif Center. Wir haben jetzt die
verschiedenen Ebenen definiert. Es gibt
bei den verschiedenen Planungsbereichen
keine wesentlichen Änderungen.
Der Bauausschuss empfiehlt dem
Gemeinderat einstimmig,
die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. HA - F26, Höttinger
Au, Bereich zwischen Mitterweg, Karwendelbahn und Inn, Gp. 1900/4 und 1938/2,
KG Hötting (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. HA - F1, Zeichn.
Nr. 2884), gemäß § 36 Abs. 2 TROG
2006, zu beschließen.
Gleichzeitig wird gemäß § 68 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der
Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Änderungen des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser
Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam
wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer
hierzu berechtigten Person oder Stelle
abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Flächenwidmungen außer Kraft.
GR Mag. Fritz: Auch wenn es spät ist,
aber zu dem einen Satz des Obmannes
des Bauausschusses, dass es sich hier
um die Umsetzung eines Tiroler Landesgesetzes handelt, möchte ich schon ein
paar Worte verlieren. Wir haben hier fünf
Fälle. Es werden in weiteren Sitzungen
des Gemeinderates noch weitere dazukommen, sogar die Markthalle. Wir
müssen uns nur einmal überlegen, wie
lange die Markthalle an ihrem Standort
schon gut steht, gut funktioniert und
rechtmäßigerweise dort steht. Genauso
wie die Firma Kleiderbaur schon lange in
der Museumstraße oder die Firma
Hausberger schon ziemlich lang in Pradl
bestehen.
Wir müssen neue Flächenwidmungspläne
für so genannte Einkaufszentren machen,
die sich unverändert zum Teil seit
Jahrzehnten an ihrem Standort befinden.
Dies aus dem einzigen Grund, weil der
Landesgesetzgeber - dieser ist auch
gewarnt worden, unter anderem auch von
der Mag.-Abt. III, Stadtplanung - in seiner
GR-Sitzung 18.10.2007

unerforschlichen Weisheit beschlossen
hat, einen völligen "Murks" mit dem
§ 110 TROG zu machen. Der Paragraph
ist erstens eine Frechheit, weil er die
Rechtsunterworfenen an zwei Stellen auf
zwei alte Fassungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes (TROG) in früheren
Landesgesetzblättern verweist.
Das muss man sich einmal überlegen,
dass in einem Gesetz, dass ich, die
Stadtplanerin oder ein Bauwerber
befolgen soll, steht, wenn Sie wissen
wollen, was Sie zu tun haben, dann sehen
Sie gefälligst in einem Landesgesetzblatt
aus dem Jahr 1999 und 2001 nach. So
etwas ist von einem Gesetzgeber eine
Unverschämtheit. Das hat es nicht einmal
unter Fürst Klemens von Metternich
gegeben. Das ist der erste Punkt, der mich
so furchtbar aufregt.
Der zweite Punkt ist, dass uns der
Landesgesetzgeber Fleißaufgaben
auferlegt, die mit seinen Zielen nichts zu
tun haben, weil er nicht wusste, was er tat,
obwohl es ihm viele Fachleute gesagt
haben, mit dem hehren Ziel, weitere
Einkaufszentren auf der grünen Wiese zu
vermeiden, zu verhindern oder zu
erschweren und die Ortszentren zu
beleben. Es wurde daher der berühmte
§ 110 des Tiroler Raumordnungsgesetzes
(TROG) 2006 beschlossen, wegen dem
wir jetzt in der Stadt Innsbruck, nicht auf
Grund von großen Einkaufszentren auf der
grünen Wiese, sondern auf Grund von
rechtmäßig bestehenden Großmärkten
mitten in der Stadt Innsbruck, neue
Flächenwidmungspläne machen müssen.
Es hängt damit viel zusammen, nämlich
unzählige Arbeitsstunden der Mag.-Abt. III,
Stadtplanung, Erhebungen machen, das
Ganze begründen, zusammenschreiben,
einen neuen Plan zeichnen und einen
Gemeinderat, der das zwei Mal - wenn es
keine Einsprüche gibt, nur ein Mal beschließen muss. Wir schicken das
Ganze noch zum Amt der Tiroler Landesregierung, damit das auch noch den
Stempel der Tiroler Landesaufsicht
bekommt.
Das Ganze für nichts, weil der Zirkus, den
wir hier veranstalten, der schützt keinen
einzigen Greisler in irgendeinem Tiroler
Dorf vor dem Zusperren und der verhindert kein einziges Einkaufszentrum auf der