Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2007
/ Ausgabe: 2007_08-Oktober.pdf
- S.161
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Nicht ausschusspflichtige Einzelsubventionen
Subventionsansuchen bis zu einer Höhe von € 3.000,-- können ohne
Befassung des gemeinderätlichen Fachausschusses von der Bürgermeisterin direkt oder den dazu ermächtigten Mitgliedern des Stadtsenates vergeben werden.
Mehrjährige Fördervereinbarungen
Seit 1997 können aufgrund eines entsprechenden Stadtsenatsbeschlusses auch mehrjährige Subventionsbindungen mit Sozial- und Gesundheitsvereinen eingegangen werden. Diese erfolgen derzeit auf die Dauer von drei Jahren, wobei für die jeweiligen Förderbeträge eine jährliche Indexanpassung vorgesehen ist.
Zusätzliche Mittel
Für a.o. Subventionen bzw. Förderungsansuchen, die über den fachspezifischen Subventionstopf nicht bedient werden können, sind jährlich zusätzliche Mittel unter der Vp. 1/061000-757900 „Sonstige Subventionen, laufende Transferzahlungen und Zuschüsse allgemeiner Art“
bereit gestellt.
Subventionsaktenverwaltung
Für die Erfassung der Subventionswerber und –empfänger steht dem
damit befassten Sachbearbeiter ein eigenes Registraturprogramm zur
Verfügung, welches mit den anderen Subventionstöpfen verknüpft ist.
Dadurch sollen Mehrfachförderungen vermieden werden. Daneben ist
über das Buchhaltungsprogramm im Einzelnen ersichtlich, welche Förderungen ein Subventionswerber im laufenden Jahr bereits erhalten
hat.
3 Rechtliche Grundlagen
Subventionsordnung
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat am 24.2.2005
neue Richtlinien für die Gewährung von Förderungsmitteln durch die
Stadtgemeinde Innsbruck beschlossen.
Definition
Eine Subvention im Sinne der aktuellen Subventionsordnung ist jede
vermögenswerte Zuwendung, welche die Stadt als Trägerin von Privatrechten physischen und juristischen Personen oder Personengemeinschaften zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes aus ihren Mitteln
gewährt und die SubventionsempfängerInnen zu einem subventionsgerechten Verhalten verpflichtet, ohne dass ein direkter Austausch von
Leistung und Gegenleistung im Sinne eines Dienstleistungsvertrages zu
Stande kommt.
Zeitliche Begrenzung
Grundsätzlich werden Subventionen nur für das jeweilige Haushaltsjahr
gewährt. Subventionen über einen längeren, höchstens jedoch dreijährigen Zeitraum, können unter bestimmten Voraussetzungen zugesagt
werden.
Inhaltliche Abgrenzung
Vom Geltungsbereich der Subventionsordnung ausgenommen sind Förderungsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften und aufgrund
vertraglicher Verpflichtungen, wenn sie vor Geltungsbeginn dieser Verordnung eingegangen worden sind, Zuwendungen aus humanitären
Gründen, Beiträge an Gemeinderatsparteien im Sinne der VRV,
Zl. KA-09104/2007
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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