Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2007
/ Ausgabe: 2007_08-Oktober.pdf
- S.166
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Verrechnung empfahl die Kontrollabteilung, die Vereine anzuhalten,
richtlinienkonform, d.h. halbjährlich abzurechnen. Sollte allerdings aus
verwaltungsökonomischen Gründen einer jährlichen Verrechnung der
Vorzug gegeben werden, so müsste eine Änderung der Richtlinien in
diesem Punkt angedacht werden. Im Anhörungsverfahren dazu wurde
der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass sämtliche Vereine angehalten
worden sind, eine halbjährliche Abrechnung im Sinne der geltenden
Richtlinien vorzulegen.
Stadtrechtskonforme
Subventionsabwicklung
In Bezug auf zwei weitere im Jahr 2006 über den Sammelnachweis
S 431 abgewickelte Subventionsfälle hat die Kontrollabteilung den nicht
beschrittenen üblichen Weg bei Subventionsgewährungen bemängelt
und in diesem Zusammenhang eine stadtrechtskonforme Durchführung
bei der Zuerkennung von Subventionen moniert. In ihrer Stellungnahme zu dieser Feststellung erklärte die MA IV, dass es sich hierbei um
Zusagen der Finanzreferentin im Rahmen der Parteienverhandlungen
gehandelt hat. Da von diesem Problemkreis auch alle anderen Subventionstöpfe betroffen sind, wäre es nach Meinung der Fachabteilung
sinnvoll und zweckmäßig, eine einhellige Vorgangsweise zu treffen.
Verwendungsnachweis
In einem der oa. Fälle wurde zudem festgestellt, dass zum Zeitpunkt
der Einschau noch kein Verwendungsnachweis erbracht worden war
bzw. die in diesem Zusammenhang vorgelegten Rechnungen eine
widmungsgemäße Verwendung der gewährten Sondersubvention nicht
belegen konnten. Über Urgenz des befassten Sachbearbeiters wurde
jedoch noch vor Abschluss der Prüfung ein geeigneter Nachweis übermittelt.
Prüfung von
Einzelansuchen
Die Kontrollabteilung hat auch stichprobenartig verschiedene Einzelansuchen überprüft und dabei sowohl auf formale Aspekte geachtet als
auch verifiziert, ob den ausbezahlten Subventionen in jedem Fall maßgebliche Beschlüsse der zuständigen Gremien, schriftliche Zusagen der
Bürgermeisterin oder dazu ermächtigter Mitglieder des Stadtsenates
und/oder schriftliche Vereinbarungen zugrunde lagen.
Im Konnex damit konnte die Kontrollabteilung festhalten, dass die
Mehrzahl der überprüften Fälle keinen Anlass für eine Beanstandung
ergeben hat. Allerdings wurde vereinzelt festgestellt, dass der zuständige Sachbearbeiter mit der Überprüfung der nach der Subventionsordnung vorgeschriebenen und vom Förderungsempfänger beizubringenden Verwendungsnachweise im Rückstand war. Auf diesen Umstand angesprochen argumentierte der Mitarbeiter der MA IV, dass die
fraglichen Verwendungsnachweise bei ihm wohl rechtzeitig eingelangt
wären, er aber aufgrund eines längeren Krankenstandes erst mit der
Abarbeitung dieses Rückstandes beschäftigt sei.
Wiewohl der Rückstand damit erklärbar scheint, erinnerte die Kontrollabteilung in diesem Zusammenhang dennoch an § 7 Abs. 5 der Subventionsordnung, der explizit verlangt, dass „sofern bereits im vorausgegangenen Jahr eine Subvention gewährt worden ist, eine Auszahlung
Zl. KA-09104/2007
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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