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Jahr: 2004

/ Ausgabe: 2004_01-Jaenner.pdf

- S.79

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20.5

I-OEF 90/2003
Konvention über die Rechte des Kindes, Aufnahme in
die Verfassung von Bund und Land Tirol (GR Marinell)

GR Marinell: Die Konvention über die Rechte des Kindes ist
in Österreich seit dem Jahr 1992 in Kraft, es sind aber noch keine Maßnahmen gesetzt worden, die vor allem zu einem verbesserten Rechtsschutz
für alle Kinder geführt hätten. Es gibt in Österreich eine nationale Konvention über die Rechte des Kindes. Die Kinder- und Jugendanwaltschaften
und einige NGOs sind daran beteiligt.
Die Aufnahme dieser Rechte in die Verfassungen von Bund
und Land Tirol ist der ausdrückliche Wunsch der oben erwähnten und vieler anderer Institutionen. Ein entsprechendes Verfassungsgesetz hätte zur
Folge, dass Gesetze auf ihre Kinder- und Jugendverträglichkeit geprüft
werden. Kinderrechtswidrige Verordnungen und Gesetze könnten beim
Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
Ich möchte einige konkrete Beispiele nennen: Das Recht auf
Spiel und Freizeit müsste zu einer Mindestversorgung mit Spielplätzen und
zweckgewidmeten Plätzen für Spiel und Sport führen.
(Bgm. Zach: In der Stadt Innsbruck gibt es sehr viele Spielplätze. Wenn
Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger zu jedem etwas sagen wollte, würde das
eine Stunde dauern.)
Dieses konkrete Beispiel ist grundsätzlich zu verstehen und nicht auf die
Stadt Innsbruck bezogen. Es geht darum, dass man sich unter den Kinderrechten etwas vorstellen kann.
Die Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen in allen sie
betreffenden Angelegenheiten ist ein weiterer ganz wesentlicher Bereich.
Das hätte zur Folge, dass Kinder in Fragen der Kommunalverwaltung, der
Stadtplanung und des Umweltschutzes mit einzubeziehen wären. Das wäre
eine interessante Sache. Niemand muss sich angegriffen fühlen, dieser Antrag zielt darauf ab, dass diese Kinderrechte in Verfassungsrang erhoben
werden.
Es geht auch darum, dass diese Rechte allen Kindern, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft, zustehen sollen. Der Artikel 2 der

GR-Sitzung 29.1.2004