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Jahr: 2004

/ Ausgabe: 2004_01-Jaenner.pdf

- S.83

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Gewaltentrennung keinerlei Werte enthalten. Sie beinhaltet keine Staatsziele, weil man ursprünglich davon ausging, dass die historische Österreichische Bundesverfassung eine Verfahrensordnung darstellt, die festlegt, wer
was beschließen darf. Solange diese Verfahrensregeln eingehalten werden,
ist jeder Inhalt verfassungsmäßig.
Die Österreichische Bundesverfassung hat aus historischer
Sicht nichts mit Staatszielen zu tun. Im Lauf der Zeit mag das eine oder andere Staatsziel in Verfassungsrang erhoben worden sein, weil die notwendige Zweidrittelmehrheit zustande kam, aber derzeit sind solche Staatsziele
nur eher zufällig und sehr verstreut in der Österreichischen Bundesverfassung enthalten.
Das wirft folgendes Problem auf: Im gegenständlichen Antrag
heißt es:
"Die Frau Bürgermeisterin wird ersucht, an die Österreichische Bundesund Landesregierung heranzutreten, mit dem Ziel, die Kinderrechtskonvention, die in Österreich seit dem Jahr 1992 in Kraft ist, in die Verfassung von Bund und Land aufzunehmen."
Man kann die Konvention über die Rechte des Kindes in der neuen Österreichischen Bundesverfassung erwähnen, wie zum Beispiel den Umweltschutz usw. Das ist "für den Hugo", also völlig wirkungslos; daraus folgt
nichts. Die Aufnahme eines Staatszieles in die Österreichische Bundesverfassung, dessen Einhaltung niemand einklagen kann, ist völlig wirkungslos.
Eine solche Erwähnung in der Österreichischen Bundesverfassung bringt
nichts.
Etwas anderes wäre die Aufnahme eines Grundrechtskataloges
von bestimmten Rechten, den die Österreichische Bundesverfassung mit
Ausnahme des Staatsgrundgesetzes vom 21.12.1867 und der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) derzeit noch nicht enthält. Genau darüber wird im Verfassungskonvent in zwei Arbeitsgruppen diskutiert, der
Arbeitsgruppe "Staatsziele" und der Arbeitsgruppe "Grundrechte".
In der Arbeitsgruppe "Staatsziele" streiten die einzelnen Parteien darüber, ob ein langer Katalog an hehren Staatszielen in die neue Österreichische Bundesverfassung aufgenommen werden soll oder nicht.

GR-Sitzung 29.1.2004