Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2003

/ Ausgabe: 01-Jaenner.pdf

- S.78

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4. Alle gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Anforderungen betreffend
die Betriebsführung und die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse werden erfüllt.
Es ist dies eigentlich selbstverständlich. Auch, dass die Fahrzeuge den gesetzlichen und technischen Anforderungen entsprechen müssen, ist eine
Selbstverständlichkeit.
Die eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden zumindest
nach Maßgabe der in Österreich geltenden kollektivvertraglichen Regelungen entlohnt.
Das sind Bestimmungen, die ich für entbehrlich halten würde. Folgender
Punkt erscheint mir jedoch als wichtig:
Die Verkehrsunternehmen erfüllen die jeweils vorgegebenen Anforderungen in Bezug auf Pünktlichkeit, Anschlusssicherung, Verkaufseinrichtungen und Vertrieb, Betriebs- und Personalreserven, Störungsund Reklamationsbehandlung."
Hinsichtlich Pünktlichkeit und Anschlusssicherung stellt sich die Frage,
wer hier die vorgegebenen Anforderungen definiert. Es ist ungewöhnlich,
dass der Vertragsnehmer die Anforderungen selbst definiert, da diese insbesondere die Stadt Innsbruck als Vertragspartner dann nicht weiß.
Es sollte vielleicht doch den Versuch einer Definition geben,
was unter Pünktlichkeit und Anschlusssicherung verstanden wird. Ob es
zum Beispiel zehn Minuten oder zwanzig Minuten sind bzw. wie oft es
passieren darf. Diese Dinge sind nicht definiert bzw. nicht geklärt und daher sollte man vielleicht doch darüber nachdenken.
In der Sitzung des Stadtsenates habe ich angesprochen, dass
immer wieder die Frequenz bei einzelnen Linien geändert wird und die Intervalle vergrößert werden. Wenn die Innsbrucker Verkehrsbetriebe und
Stuaitalbahn GesmbH (IVB) sich damit Kosten spart, so müsste nach dem
Bestellerprinzip die Stadt Innsbruck etwas zurückbekommen oder eine
Gutschrift erhalten bzw. es müsste dies in irgend einer Form gegenverrechnet werden.

GR-Sitzung 29.1.2003