Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2003
/ Ausgabe: 01-Jaenner.pdf
- S.81
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nur an Ansehen gewonnen hat und das Dienstleistungsangebot verbessern
konnte, sondern auch einen stabilen Zuschussbedarf halten konnte. Es hat
sich entgegen der schiefen Ebene, auf welche die Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GesmbH (IVB) vor der Umstrukturierung der
kommunalen Unternehmen in der Stadt Innsbruck im Jahre 1994 geraten
ist, wieder eine Aufwärtsentwicklung im Verhältnis zwischen Kosten und
Nutzen ergeben.
Wesentlich für die Rechtsform des Nahverkehrsdienstleistungs- und -finanzierungsvertrages - das hat der Vorsitzende auch schon
dankenswerterweise in einem anderen Anknüpfungspunkt ausgeführt -, ist
Folgendes: Über die öffentlich-rechtliche, politische, aktien- und handelsrechtliche Komponente des Eigentümers hinaus, bedienen sich hier drei
Vertragsparteien den Instrumenten des Zivilrechtes. Dazu muss man seitens
der Stadt Innsbruck besonders betonen und anerkennen, dass sich die Stadt
Innsbruck freiwillig zur umfassenden Regelung dieser öffentlichen Zielsetzung, nämlich der sicheren Fortentwicklung der Nahverkehrsdienstleistung,
der Instrumente des Vertragsrechtes bedient. Es werden auch die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien auf der Ebene des zivilrechtlichen Vertrages geregelt. Das betrifft Leistung und Gegenleistung,
wie auch Rechte und Pflichten, da hier der angemessene Leistungsaustausch vereinbart wird.
Das gibt die entsprechende Planungs- und Finanzierungssicherheit. Wir rüsten uns mit diesem Vertragswerk für bevorstehende wesentliche Änderungen in den Rahmenbedingungen auf europäischer
Rechtsebene. Es wird trotz dem entsprechenden politischen Widerstand
mehr oder weniger mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung doch zu einer so genannten Liberalisierung der Dienstleistung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Bereich der Europäischen Union (EU) kommen. Das heißt, dass sich die Unternehmen strukturell vorbereiten müssen.
Die Unternehmen müssen sich aber auch in ihrer Effizienz- und Produktivitätssteigerung auf einen Wettbewerb und eine schrittweise notwendig werdende Ausschreibungspflicht dieser Dienstleistung an Dritte vorbereiten.
Auch hier haben wir in der Fortschreibung des Vertragsentwurfes auf diese Perspektive im notwendigen Mindestumfang ohnedies nur
GR-Sitzung 29.1.2003