Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2010

/ Ausgabe: 04-Feber.pdf

- S.56

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- 153 -

Ich glaube, wir müssen einfach im
Einzelfall entscheiden - was wir bereits
jahrelang tun -, aber es bleibt ein schwieriges Unterfangen.
GR Haager: GR Grünbacher, man sollte
schon alles durchlesen. Ich möchte nicht
GR Hof verteidigen, aber es wurden nicht
alle Kritikpunkte der Kontrollabteilung
aufgezählt. Sicherlich wurde manches gut
gemacht, aber es muss auch legitim sein,
das aufzuzeigen, was nicht gemacht
wurde.
Beiliegender Kurzbericht des Kontrollausschusses vom 9.2.2010 wird zur Kenntnis
genommen.
GR Dr. Schuchter referiert den Antrag
des Rechts- Ordnungs- und Unvereinbarkeitsausschusses vom 26.2.2010:

20.

Gemeinderatsfraktionen,
Bewilligung zur Führung des
Stadtwappens

GR Dr. Schuchter referiert den Antrag
des Rechts- Ordnungs- und Unvereinbarkeitsausschusses vom 26.2.2010,

In der Tiroler Gemeindeordnung § 11
Abs. 5 ist das etwas anders formuliert:
"Die Führung und die Verwendung des
Gemeindewappens bedürfen einer
Bewilligung des Gemeinderates.
(Zusatz)
Sie ist zu erteilen, wenn dies im besonderen Interesse der Gemeinde gelegen und
ein nachteiliger Gebrauch nicht zu
erwarten ist."
Einen solchen Zusatz haben wir im
Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 (IStR) nicht und daher haben
wir hinsichtlich der Bewilligung zur
Führung des Stadtwappens einen
Ermessensspielraum.
Seitens der FPÖ wurde an die Frau
Bürgermeisterin der Antrag gestellt, dass
man die Führung des Innsbrucker
Stadtwappens im Schriftverkehr der
Fraktion bewilligen möge. Wir haben uns
im Rechts-, Ordnungs- und Unvereinbarkeitsausschuss, darüber Gedanken
gemacht, dass wir nicht über diesen
isolierten Antrag befinden, sondern eine
generelle Empfehlung aussprechen.

das Führen des Stadtwappens durch
Innsbrucker Gemeinderatsfraktionen im
Sinne des § 5 Abs. 3 des Stadtrechtes der
Landeshauptstadt Innsbruck 1975 (IStR)
grundsätzlich nicht zu bewilligen.

GR Mag. Fritz: Das Stadtrecht der
Landeshauptstadt Innsbruck 1975 (IStR)
gibt uns ein sehr breites Ermessen. Wie
wir dieses Ermessen ausüben, ist der
Blick in andere Gesetze, die das etwas
eingeschränkter behandeln, schon
hilfreich.

§ 5 Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 (IStR):

In der Tiroler Gemeindeordnung steht,

"Das Wappen der Stadt ist eine aus der
Vogelschau gesehene, auf zwei Jochen
ruhende silberne Brücke in rotem Schild."

"sofern durch den Gebrauch des Wappens
durch eine Fraktion kein nachteiliger
Gebrauch gemacht wird."

§ 5 Abs. 3

Hier waren wir einvernehmlich der
Meinung, dass der Gemeinderat nicht
mehrheitlich darüber befinden kann, ob
diese oder jene Fraktion einen bzw.
keinen nachteiligen Gebrauch des
Gemeindewappens macht. So wären wir
sehr schnell auf der Ebene einer inhaltlichen Zensur.

"Die Führung des Stadtwappens ist an
eine jederzeit widerrufbare Bewilligung
der Stadt gebunden. Die unbefugte
Führung des Stadtwappens bildet eine
Verwaltungsübertretung."
Gemäß Tiroler Verwaltungsabgabegesetz,
ist eine solche Bewilligung mit einer
Gebühr von € 1.100,-- zu versehen.
Es kostet also Geld, ein solches Stadtwappen zu führen.

GR-Sitzung 25.2.2010

Daher sind wir zu der sauberen Lösung
gekommen, dass keine Fraktion das
Stadtwappen verwenden darf. Dann halten
wir auch das Stadtwappen und die Stadt
Innsbruck als Institution aus jeglicher
politischen "Kleinhackerei" heraus. Jede