Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2010
/ Ausgabe: 04-Feber.pdf
- S.63
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gemäß § 69 Abs. 1 TROG 2006, wird
beschlossen.
GR Mag. Fritz: Ich möchte etwas unterstreichen, was in der Sitzung des
Bauausschusses gesagt wurde: Das ist
gemeinsam mit dem Punkt 9 b), den wir
gerade beschlossen haben, zu sehen.
Wir machen in einem Gebiet, welches
strukturell sehr sensibel ist, einen neuen
Bebauungsplan über einen größeren
Bereich. Um zu verhindern, dass in der
Zeit - es wird mit hoher Wahrscheinlichkeit
Einsprüche und einen zweiten Entwurf
usw. geben - eine Rechtsunsicherheit
besteht und jemand noch ganz schnell auf
der Basis alter Bebauungspläne ein
Projekt durchschmuggelt, soll das in
Zukunft der Regelfall werden, wenn wir
großflächig Bebauungspläne über Gebiete
erneuern, wo es zum Teil uralte Bebauungspläne aus den 60er-Jahren gibt, auf
die nach den Übergangsbestimmungen
des Tiroler Raumordnungsgesetzes
(TROG), nur mehr "Bedacht" zu nehmen
ist, aber keine Bestimmungen enthalten,
die jetzt eindeutig gelten.
Damit schaffen wir für alle Beteiligten
Rechts- und Planungssicherheit. Es liegt
ein neuer Entwurf vor, an den sich
Architekten halten sollen, wenn sie etwas
Neues planen. In der Zeit, wo der Bebauungsplan bis zur Beschlussfassung
aufliegt, sollen keine neuen Projekte auf
der Grundlage von uralten Bebauungsplänen eingereicht werden können.
Das halte ich für eine hoch intelligente
Vorgangsweise, aber ich wollte darauf
aufmerksam machen. Das ist keine
Notfallsmaßnahme, sondern so etwas
werden wir künftig im Zusammenhang mit
großflächigen Bebauungsplanüberarbeitungen öfters sehen.
33.
Einbringung von dringenden
Anfragen
Bgm.-Stellv.in Mag.a Oppitz-Plörer teilt
mit, dass innerhalb der vorgesehenen Frist
zehn dringende Anfragen eingelangt sind,
deren Beantwortung unter dem entsprechenden Tagesordnungspunkt erfolgen
wird. Sie bringt daraufhin diese Anfragen
zur Kenntnis.
GR-Sitzung 25.2.2010
33.1
I-OEF 26/2010
AsylwerberInnen, öffentliche
Leistungen (FPÖ)
Bgm.-Stellv.in Mag.a Oppitz-Plörer verliest die dringende Anfrage der FPÖ:
Durch das Bundesgesetz, mit dem die
Grundversorgung von AsylwerberInnen im
Zulassungsverfahren und bestimmten
anderen Fremden geregelt wird (Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B
2005) und die Vereinbarung zwischen
dem Bund und den Ländern gemäß
Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige
Fremde (Grundversorgungsvereinbarung,
BGBl. I Nr. 80/2004) wird die Versorgung
von AsylwerberInnen, Asylberechtigten,
Vertriebenen und anderen aus rechtlichen
oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen geregelt.
§ 4 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes,
LGBl. Nr. 20/2006, hingegen sieht eine
Leistungsgewährung zwar unter anderem
für Fremde, die nach § 2 Abs. 1 des
Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, als
Flüchtlinge anerkannt wurden und zum
unbefristeten Aufenthalt in Österreich
berechtigt sind, Fremde, denen nach dem
Asylgesetz 1991 bzw. nach dem Asylgesetz 1997 Asyl gewährt wurde sowie
Fremde, denen nach dem Asylgesetz
2005 der Status des Asylberechtigten
zuerkannt wurde vor, jedoch nicht für
AsylwerberInnen und Fremde, die nicht
österreichischen StaatsbürgerInnen
gleichgestellt sind.
Allerdings haben gemäß § 4 des Tiroler
Grundversorgungsgesetzes, LGBl.
Nr. 21/2006, auch Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die "aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar
sind", sowie Asylwerber, deren Ehegatten
sowie deren unverheiratete minderjährigen
Kindern, sofern die Familie bereits im
Herkunftsland bestanden hat, Anspruch
auf Grundversorgung, wobei das Vorliegen einer Notlage bei diesen Personen
sogar bis zum Beweis des Gegenteils
vermutet wird!
Auf Landesebene ist die Flüchtlingskoordinationsstelle des Landes Tirol für die
Zielgruppe der AsylwerberInnen zustän-