Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2003
/ Ausgabe: 01-Jaenner.pdf
- S.85
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tat aus dem Kaufvertrag 1994, um den Gesamtzusammenhang nicht aus
dem Auge zu verlieren:
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Das Prinzip der Kontinuität zu dem bisherigen bewährten Vertragswerk 1998 bis 2002, soweit dies die geänderten Verhältnisse zulassen;
Einarbeitung der geänderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, soweit sie eingetreten oder unmittelbar absehbar sind;
Anknüpfung an die Gründungsverträge der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB), aber auch
Bedachtnahme nunmehr auf die Beteiligung der Tiroler Wasserkraft
AG (TIWAG) an der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) und
die zwischen Stadt Innsbruck und Tiroler Wasserkraft AG (TIWAG)
abgeschlossenen Transaktionsverträge.
Hier ist das wesentliche Novum, dass es uns gelungen ist, die Innsbrucker
Kommunalbetriebe AG (IKB) als ungeteilten Konzern auch im steuerlichen
Querverbund zu erhalten. Die Tiroler Wasserkraft AG (TIWAG) musste
sich nach anfänglichem Widerstreben dazu bereit erklären, sich mit einem
Prozentanteil nur am gesamten ungeteilten Innsbrucker Kommunalbetriebe
AG (IKB)-Konzern Zug um Zug zu beteiligen. Dies ist wirtschaftlich gerechtfertigt und wäre nicht anders realisierbar gewesen.
Es wurden die so genannten Stadtbereiche, wie die strukturdefizitären Bereiche Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Bäder,
abgeschichtet und die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) darf diese
Bereiche auf Grund der abgeschlossenen neuen Verträge mit dem Aktionär
Tiroler Wasserkraft AG (TIWAG) nur mehr in einem sehr begrenzten Maße subventionieren. Bei allem Geschick kann man nicht zwei- oder dreimal
kassieren. Man hat sich richtigerweise dazu entschlossen, dem Geschäft mit
der Tiroler Wasserkraft AG (TIWAG) einen optimalen Unternehmenswert
zu Grunde zu legen.
Jetzt komme ich, um weiteren Fragen nicht allzu lange im
Wege zu stehen, schon zu den zwei Gesichtspunkten, welche - wie ich gehört habe - in der Sitzung des Stadtsenates diskutiert wurden. Es betrifft
dies einmal das Bestellerprinzip, das insbesondere Bgm.-Stellv. Dipl.-
GR-Sitzung 29.1.2003