Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2017

/ Ausgabe: 04-Kurzprotokoll_20.04.2017.pdf

- S.20

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Zudem unterliegen noch verschiedene - im Gesellschaftsvertrag der
TFG angeführte - Handlungen der Kompetenz der Gesellschafter. Die
Leitung in diesem Gremium ist der Vorsitzenden des Aufsichtsrates
vorbehalten, bei deren Verhinderung ihren Stellvertretern .
Beschlussfähigkeit

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Anlehnung an

§ 39 Abs . 1 GmbHG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Einzelne im Gesellschaftsvertrag normierte Beschlüsse (bspw. Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlichem öffentlichem Interesse) bedürfen der Zustimmung durch die Gesellschafter
Land Tirol und Stadt Innsbruck.
Sitzungstermine

Die Generalversammlung hat am Sitz der Gesellschaft stattzufinden.
Sie ist nach § 36 Abs . 2 GmbHG mindestens jährlich einmal und außer
den im Gesetz oder Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmten Fällen immer dann einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft
erforderlich ist. Dieser Verpflichtung ist die Gesellschaft im Prüfungszeitraum nachgekommen.
3.4 Wirtschaftsplan und Jahresabschluss

Genehmigung
Wirtschaftspläne der
Jahre 2014, 2015 und
2016

Die Genehmigung der jährlichen Wirtschaftspläne fällt gemäß § 8 Abs.
4 des Gesellschaftsvertrages bzw. Pkt. 6.4 der Geschäftsordnung der
TFG in die Zuständigkeit des Aufsichtsrates. Die dahingehenden Recherchen der Kontrollabteilung zeigten, dass die Wirtschaftspläne für
die Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016 vom Aufsichtsrat zeitgerecht
freigegeben worden sind.

Jahresabschlüsse
2014 und 2015

Der Geschäftsführer der TFG wird durch § 222 Abs. 1 UGB in Verbindung mit § 11 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet, innerhalb der
gesetzlichen Frist von fünf Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres
den Jahresabschluss sowie einen Lagebericht mit einem Vorschlag
über die Gewinnverteilung aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen.
Die Beschlussfassung der Gesellschafter über die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Geschäftsführers und des Aufsichtsrates hat gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG in
den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres für das abgelaufene
Wirtschaftsjahr zu erfolgen. Für die Geschäftsjahre 2014 und 2015
wurde diesen gesetzlichen Verpflichtungen entsprochen.

Offenlegung

Das in den §§ 277 und 279 UGB (Erleichterungen für mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung) verankerte Erfordernis zur Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes binnen neun
Monaten nach dem Bilanzstichtag hat die Gesellschaft fristgerecht beachtet.

Verwendung
Bilanzgewinn

In der Sitzung der Generalversammlung vom 05.07.2016 wurde im
Zusammenhang mit der Verwendung des Bilanzgewinnes beschlossen,
einen Betrag in Höhe von € 2.000.000,00 an die TFG-Gesellschafter
auszuschütten und den restlichen Betrag von € 84.316,1 2 auf neue
Rechnung vorzutragen. Entsprechend ihrem Anteil am Stammkapital
der TFG entfiel von dieser gesamten ausgeschütteten Summe ein Betrag von jeweils € 490.000,00 (24,50 %) auf die Stadtgemeinde Inns-

ZI. KA- 11 340/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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