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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 04-Kurzprotokoll_20.04.2017.pdf

- S.24

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Eine im Jänner 2014 auf Basis von Beauftragungssummen für maßgebliche Bau- und Planungs leistungen erstellte Kostenprognose wies
die bis zum Jahr 2016 hochgerechneten Baukosten mit netto rd .
€ 8.840.000,00 aus, welche in weitere Folge den budgetären Kostenrahmen für die Parkhauserweiterung bildeten.
Bauzeit

Nachdem sich aus dem Vergabeverfahren für die Baumeisterarbeiten
Verzögerungen ergeben hatten, wurde vom Aufsichtsrat die Verschiebung des Baustarts um ein weiteres Jahr auf Herbst 2014 beschlossen.
Dieser erfolgte schließlich im September 2014. Nach geplanter Unterbrechung der Bauarbeiten von Dezember 2014 bis Mai 2015 wurde die
2. Baustufe bis Mitte Dezember fertiggestellt und anschließend in Betrieb genommen.
4.2 Temporärer Parkplatz P7

Befristete
Baubewilligung gemäß
TBO 2011 bis 2009

Im Oktober 2006 hat die TFG bei der MA 111 des Innsbrucker Stadtmagistrats um Erteilung einer befristeten Baubewilligung gemäß § 44 Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001) für die Errichtung eines temporären
Parkplatzes auf Gst. Nr. 2184/1 der KG Hötting angesucht und diese
erhalten. Die ca. 7.350 m2 große Parkfläche sollte in den Sommerbetriebszeiten bis zur Realisierung der Parkhauserweiterung Platz für rd.
250 Kraftfahrzeuge (KFZ) bieten.

Erstreckung der
Vor Ablauf der auf drei Jahre befristeten Baubewilligung Mitte 2009
befristeten
ersuchte die TFG um die Erteilung einer unbefristeten Bewilligung des
Baubewilligung bis 2011 Parkplatzes, welche jedoch aufgrund der bestehenden Widmung der
Grundfläche als Freiland nicht zulässig war und in Folge nicht gewährt
wurde. Die TFG ersuchte darauf hin um Erstreckung der befristeten
Bewilligung des temporären Parkplatzes, welche auf zwei weitere Jahre bis August 2011 gestattet wurde . Eine darüber hinausgehende weitere Erstreckung der befristeten Bewilligung war gemäß § 46 Abs . 4
TBO 2011 nicht mehr möglich.
Bewilligung gemäß
LFG, befristet bis 2013
bzw. 2018

Nachdem die ersten Planungen die Realisierung der Parkhauserweiterung für das Jahr 2012 vorsahen und während der Bauzeit ein Teil der
Kunden- und Mietwagenparkplätze zumindest temporär nicht zur Verfügung stehen würden, wurde der weitere Betrieb des temporären
Parkplatzes P7 trotz der auslaufenden befristeten Bewilligung gemäß
TBO 2011 notwendig .
Aufgrund der rechtlichen Situation ersuchte die TFG in weiterer Folge
das damals zuständige Stadtmagistrat Innsbruck um Erteilung der Benützungsbewilligung für den Betrieb des bereits errichteten Parkplatzes
P7 gemäß § 78 LFG. Dem Ansuchen beigefügt war ein Schreiben des
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT)
als oberste Zivilflugplatzbehörde, welches inhaltlich die Notwendigkeit
einer ausreichenden Anzahl an Parkplätzen bestätigte.
Der Argumentation des BMVIT folgend sowie im Sinne des § 79 Abs. 1
LFG , dass eine Bewilligung gemäß § 78 Abs. 1 zu erteilen ist, wenn
das Vorhaben für die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich oder dieser
förderlich ist, erteilte die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die beantragte Benützungsbewilligung für den Parkplatz P7 befristet bis zum 01.12.2013.

ZI. KA-11340/20 16

Bericht des gemeinde rätlichen Kontrollausschusses

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