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Jahr: 2003

/ Ausgabe: 01-Jaenner.pdf

- S.101

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"Künftige Großinvestitionen werden von der Herbeiführung individueller
Finanzierungsvereinbarungen zwischen den Vertragspartnern abhängig
gemacht."
Das ist der Hinweis auf die Investitionen und bezieht sich natürlich auf das
Straßenbahnkonzept. In dem Augenblick, wo das Straßenbahnkonzept verwirklicht wird, sind vorher entsprechende Finanzierungsvereinbarungen
zwischen den Vertragspartnern Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB),
Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GesmbH (IVB) und Stadt
Innsbruck zu treffen.
Die Art der Vorgangsweise und die Aufnahme in den Vertrag
ist im Nahverkehrsdienstleistungs- und -finanzierungsvertrag geregelt.
GR Mag. Fritz: Auf Seite 13 des Nahverkehrsdienstleistungsund -finanzierungsvertrages steht unter Bestellerprinzip Folgendes:
"Bei einer Verschlechterung der verkehrsorganisatorischen Rahmenbedingungen mit Auswirkungen zum Beispiel auf den Fahrzeugumlauf, die
Mehraufwendungen bei Fahrzeugen und Personal nach sich ziehen, sind
diese entstehenden Mehraufwendungen seitens der Stadt Innsbruck gesondert abzugelten."
Das war nämlich die Frage, die GR Dr. Patek gestellt hat.
GR Hafele: StR Dr. Pokorny-Reitter hat gesagt, dass man ursächlich die Qualitätskriterien bzw. die Sicherheit der Fahrgäste irgendwo
in den Raum gestellt hat, nämlich, dass früher bei der Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GesmbH (IVB) immer nur Leute angestellt wurden, die zwei Jahre Lkw-Praxis hatten. Bei der INN-Bus GesmbH
werden Fahrer angestellt, die dementsprechend geschult sind. Es ist nicht
nachzuweisen, dass diese Fahrer in der Zeit, seit die INN-Bus GesmbH besteht, in mehr Unfälle verwickelt gewesen sind als Fahrer der Innsbrucker
Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GesmbH (IVB). Mit dem kann man
also nicht argumentieren.
Das Nächste betrifft die Probleme der Pünktlichkeit, den Takt
usw. Ich bin der Meinung, dass es kaum einen solchen Konzern wie die
Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GesmbH (IVB) gibt, die
in ihrer Effizienz und ihrem Auftragswert auf Reklamationen in einer der-

GR-Sitzung 29.1.2003