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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 04-Kurzprotokoll_20.04.2017.pdf

- S.90

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Vorkehrungen sei der Wasserrechtsbehörde am 22.06.2016 zur Kenntnis gebracht
worden. Damit werde die Erfüllung der Voraussetzungen für die Löschungsmaßnahen betreffend Rauch 2 von der Geschäftsführung der Naturstrom Mühlau
GmbH als erfolgt angesehen.
Betreffend die Löschung der Kraftwerksanlage Mühlau 6 (IKB AG) seien Besprechungen mit dem Leiter des wasserrechtlichen Löschungsverfahrens, der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie dem neuen Grundeigentümer durchgeführt
worden. Verhandlungen mit dem neuen Eigentümer des Gebäudes, in welchem
das Kraftwerk Mühlau 6 untergebracht ist, wären aufgenommen worden und sollten im Jahr 2017 durch einen Ablösevertrag abgeschlossen werden können. In
dessen Rahmen sei beabsichtigt, die letztmaligen Vorkehrungen dem neuen
Grundstückseigentümer zu überbinden, da dieser Interesse an einer weiteren Nutzung des Triebwasserweges bekundet habe. In Abstimmung mit dem Verfahrensleiter könnten die letztmaligen Vorkehrungen betreffend die Kraftwerksanlage
Mühlau 6 (IKB AG) dadurch als erfüllt angesehen werden und würde damit einer
(abschließenden) Kollaudierung der Anlage nichts mehr im Wege stehen. Für den
Fall, dass die Ablöseverhandlungen nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, werde die Umsetzung der letztmaligen Vorkehrungen durch die IKB AG für
die Jahre 2017/2018 angestrebt. In der Folge geht die Geschäftsführung der Naturstrom Mühlau GmbH davon aus, dass die restliche Förderung sodann abgerufen werden kann.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
teilweise entsprochen.

Prüfung Regional- und Straßenbahnprojekt
(Bericht vom 13.05.2014)

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Bei ihrer Prüfung stellte die Kontrollabteilung fest, dass unter anderem auch
städtische Privatgrundstücke dauerhaft von den durch die IVB im Zuge des Regional- und Straßenbahnprojektes umgesetzten Baumaßnahmen hinsichtlich der
(Teil-)Abschnitte W1 – W4 betroffen waren. Bei zwei dieser städtischen Privatgrundstücke wurde von ihr angemerkt, dass zwischen der Stadt Innsbruck als
Grundeigentümerin und (privaten) Dritten (weitere) Nutzungsvereinbarungen bestanden.
Die Kontrollabteilung empfahl dem zuständigen städtischen Amt für Präsidialangelegenheiten (Referat Liegenschaftsangelegenheiten) der MA I, die Notwendigkeit
allfälliger weiterer vertraglicher Regelungen bzw. Vertragsanpassungen im Zusammenhang mit den bestehenden Nutzungsvereinbarungen hinsichtlich der beiden betroffenen städtischen Privatgrundstücke zu überprüfen.
Im damaligen Anhörungsverfahren und im Rahmen der letzten Follow up – Prüfungen informierte die Dienststelle über die beabsichtigten und erfolgten Verhandlungs- und Bearbeitungs(fort-)schritte in dieser Angelegenheit.
Heuer konnte die mittlerweile (wieder) zuständige Leiterin des Referates bezüglich
eines Grundstückes eine Vollzugsmeldung (samt Nachweisen) insofern berichten,
als die von der Kontrollabteilung empfohlenen vertraglichen Anpassungen umgesetzt worden sind. Bezüglich des zweiten betroffenen Grundstücks wurden die sei-

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Zl. KA-00193/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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