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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 04-Kurzprotokoll_20.04.2017.pdf

- S.94

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wirksame Auflösung der Investitionszuschüsse im korrespondierenden betraglichen Ausmaß der jeweiligen Instandhaltungsaufwendungen, welche im Zuge der
Investitionspläne abgewickelt worden sind. Letzten Endes belasten die so verbuchten Aufwendungen für Instandhaltungen den Jahresfehlbetrag nicht, da diese
mittels einer separaten ertragswirksamen Buchung (Auflösung Investitionszuschüsse) in der Gewinn- und Verlustrechnung sozusagen „neutralisiert“ werden.
Die Kontrollabteilung empfahl der OSVI, die bisher erfolgte (buchhalterische) Abwicklung von Teilen der Instandhaltungsaufwendungen im Rahmen der Investitionsfinanzierung (Investitionszuschüsse) zu überdenken. Als transparentere Finanzierungs- und Buchungsvariante hätte sich die Erfassung als Sofortaufwand
ohne ertragswirksame Gegenbuchung und damit verbunden die Finanzierung über
die Verlustabdeckung angeboten.
Im Zuge der vergangenen Follow up – Einschau 2015 teilte der Geschäftsführer im
Zusammenhang mit der Änderung der buchhalterischen Erfassung von Teilen der
Instandhaltungsaufwendungen im Rahmen der Investitionsfinanzierung mit, dass
die Prüfung der Umstellung dieser seit Bestehen der OSVI praktizierten Vorgangsweise noch nicht abgeschlossen war. Die Problematik aus Sicht der OSVI
liege im Wesentlichen darin, dass sich bei der Beschlussfassung des Wirtschaftsplanes, insbesondere im Bereich des Investitionsplanes, in sehr vielen Fällen aufgrund des Projektstandes noch nicht feststellen lasse, ob es sich um eine echte
Investition oder um eine Großinstandhaltung handle. Eine entsprechende Vorlage
an den Aufsichtsrat und an die Generalversammlung war für das Jahr 2016 vorgesehen.
Aktuell erneut dazu befragt legte der Geschäftsführer der OSVI anlässlich der
Follow up – Einschau 2016 das Protokoll der Sitzung der Generalversammlung
vom 15.06.2016 vor. Nach inhaltlicher Auseinandersetzung mit der Thematik und
dem diesbezüglichen Vorschlag des Bilanzausschusses folgend fasste die GV den
Grundsatzbeschluss, dass die bislang gepflogene Buchungslogik beizubehalten
ist.
Im damaligen Prüfbericht wurde von der Kontrollabteilung weiterführend darauf
hingewiesen, dass die von ihr vorgeschlagene Verbuchungslogik zumindest noch
für das Jahr 2015 den zusätzlichen Vorteil gebracht hätte, dass dieser betragliche
Instandhaltungsteil gesellschaftsteuerfrei gestellt hätte werden können (ab dem
Jahr 2016 wurde die Gesellschaftsteuer ohnehin abgeschafft). Wie der Geschäftsführer der OSVI bereits in der seinerzeitigen Stellungnahme sowie in den vergangenen Follow up – Prüfungen beschrieb, ist die Angelegenheit rund um die Gesellschaftsteuerpflicht für Investitionszuschüsse für die OSVI insofern positiv verlaufen, als durch Rechtsmittelentscheidungen (rückwirkend bis zum Jahr 2007) die
Gesellschaftsteuer kein Thema mehr war/ist.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.

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Zwischen der Stadt Innsbruck und der OSVI wurde im Dezember 2011 ein Betriebsführungsvertrag mit dem Zweck der Organisation und Führung eines Sportbetriebes, insbesondere einer Skaterhalle, unterfertigt. Diese Betriebsführung (es
besteht Betriebspflicht) erfolgt unter Beachtung der von der Stadt festzulegenden
Betriebsbedingungen und Nutzungsentgelte in deren Namen und auf deren Rech-

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Zl. KA-00193/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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