Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 04-Kurzprotokoll_20.04.2017.pdf
- S.118
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Anschaffung von Einrichtungsgegenständen für Kinderbetreuungseinrichtungen (Höchstausmaß der Förderung € 15,0 Tsd. pro Kinderbetreuungseinrichtung)
gefördert werden. Der Gesamtbetrag aller Förderungen nach § 2 Abs. 1 bis 8 dieser Richtlinie (bauliche Maßnahmen, Ausstattung) darf 90 % der dabei insgesamt
anfallenden, berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen.
Auch die gegenständliche Richtlinie schließt eine mögliche zusätzliche Förderung
nach anderen Fördersystemen des Landes Tirol nicht aus.
103
Angesichts dieses Umstandes hat die Kontrollabteilung empfohlen, nach Rücksprache mit dem Land Tirol auch aus diesem Fördertopf nachträglich um Fördermittel für bauliche Maßnahmen und Ausstattungen (auch rückwirkend) für den Bereich der Schülerhorte anzusuchen.
Zu den eben angeführten Textziffern hat die Leiterin des Amtes für Kinder, Jugend
und Generationen im seinerzeitigen Anhörungsverfahren mitgeteilt, dass die betreffende städtische Dienststelle der Empfehlung der Kontrollabteilung nachkommen werde.
In dieser Angelegenheit wurden der Kontrollabteilung vom Amt für Kinder, Jugend
und Generationen Dokumente übermittelt, aus welchen hervorgeht, dass der Stadt
Innsbruck Förderungen für bauliche Maßnahmen, Ausstattungen und Einrichtungen etc. im Bereich der Kindergärten (rückwirkend) ab dem Jahr 2014 und im Bereich der Schülerhorte (rückwirkend) ab dem Jahr 2015 gewährt worden sind. Die
Höhe der lukrierten Fördermittel belief sich für die Jahre 2014 bis 2016 auf insgesamt rd. € 650,0 Tsd.
Eine Überprüfung der Aufzeichnungen zeigte, dass aufgrund abweichender Interpretationen der verschiedenen Förderrichtlinien auf Seiten der Stadt Innsbruck und
des Landes Tirol nicht in allen Fällen (v.a. im Kindergartenbereich) die jeweils
mögliche Förderung im vollen Ausmaß ausgeschöpft worden ist.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde teilweise entsprochen.
7 Unternehmungen
7.1 Bericht über die Querschnittsprüfung Einkauf / Beschaffung
im Bereich des Magistrates der Stadt Innsbruck
und der städtischen Beteiligungen
(Bericht vom 01.04.2016)
104
Gemäß § 38 Abs. 2 IStR hat der Bürgermeister die Zahl der Abteilungen und die
Aufteilung der Geschäfte auf sie in einer Geschäftseinteilung festzusetzen. In Anlehnung an diese Bestimmung verfügte der damalige Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck am 08.04.1999 eine Geschäftseinteilung für den Magistrat
der Stadt Innsbruck, die mehrfach modifiziert worden ist. Demnach ist das Referat
Einkauf und Allgemeine Servicedienste dem Amt für Allgemeine Servicedienste in
der Magistratsabteilung I zugeordnet.
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Zl. KA-00193/2017
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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