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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 04-Kurzprotokoll_20.04.2017.pdf

- S.122

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110

Die Geschäftsführung der TLT wird durch § 222 Abs. 1 UGB verpflichtet, innerhalb
der gesetzlichen Frist von fünf Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres den
Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur
Prüfung vorzulegen.
Die Beschlussfassung der Gesellschafter über die Prüfung und Feststellung des
Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates hat gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres für das abgelaufene Wirtschaftsjahr zu erfolgen. Im Prüfungszeitraum (WJ 2013/2014) wurde dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht fristgerecht
entsprochen. Der mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehene Jahresabschluss per 31.08.2014 samt Lagebericht ist
nach eingehender Beratung im Prüfungsausschuss (30.03.2015) und Aufsichtsrat
(16.04.2015) in der Generalversammlung vom 01.06.2015 festgestellt worden. In
dieser Eigentümerversammlung ist auch der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat gemäß § 12 Z 4 des Gesellschaftsvertrages die Entlastung erteilt worden.
Die Kontrollabteilung empfahl, für die Zukunft einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab bei
den gesetzlich normierten Fristen des UGB und GmbHG anzuwenden.
Die TLT informierte sowohl im damaligen Anhörungsverfahren als auch anlässlich
der aktuellen Follow up – Einschau 2016 darüber, dass der Empfehlung der Kontrollabteilung zur Einhaltung des Fristenlaufes gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für zukünftige Geschäftsjahre, insbesondere dem Wirtschaftsjahr
2015/2016 entsprochen werde.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

111

Das in den §§ 277 und 279 UGB (Erleichterungen für mittelgroße Gesellschaften
mit beschränkter Haftung) verankerte Erfordernis zur Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag
hat die Gesellschaft nicht fristgerecht beachtet. Die TLT hat zuletzt die Bilanz zum
31.08.2013 mit den erforderlichen Beilagen am 06.06.2014 und den Jahresabschluss per 31.08.2014 mit allen erforderlichen Beilagen am 08.06.2015 beim
Handelsgericht Innsbruck zum Firmenbuch eingereicht.
Die Kontrollabteilung empfahl im Allgemeinen eine zeitgerechte Befolgung dieser
gesetzlichen Offenlegungsbestimmungen des UGB, denn bei Nichteinhaltung dieser Frist kann das Firmenbuchgericht eine Zwangsstrafe verhängen.
Die TLT sagte im Anhörungsverfahren zu, der Empfehlung der Kontrollabteilung
künftig Rechnung zu tragen.
Im Zuge der aktuellen Follow up – Einschau wurde der Kontrollabteilung hierzu
mitgeteilt, dass der Jahresabschluss 2015/2016 innerhalb der gesetzlichen Frist
(31.05.2017) eingereicht werde.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

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Zl. KA-00193/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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