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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 04-Kurzprotokoll-23-04-2015.pdf

- S.7

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-7-

Änderung des Bebauungsplanes Nr. MÜ B1), gemäß § 56 Abs. 1 TROG 2011, wird
beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 70 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Der Beschluss erfolgt gemäß § 66 Abs. 5
TROG unter der aufschiebenden Bedingung, dass dem Flächenwidmungsplan die
nach § 67 Abs. 2 erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
20.

MagIbk/8631/SP-BB-IN/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. IN - B31, Innsbruck Innenstadt, Bereich Universitätsstraße 1 (als Änderung der
Bebauungspläne Nr. IN - B8/2,
Nr. IN - B10 und Nr. IN - B10/1),
gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2011

Mehrheitsbeschluss (gegen FPÖ und RUDI, 6 Stimmen):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
09.04.2015:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. IN - B31, Innsbruck - Innenstadt, Bereich Universitätsstraße 1 (als
Änderung der Bebauungspläne Nr. IN B8/2, Nr. IN - B10 und Nr. IN - B10/1),
gemäß § 56 Abs. 1 und 2 TROG 2011,
wird beschlossen.

GR-Sitzung 23.04.2015

21.

MagIbk/5371/SP-BB-IN/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. IN - B32, Innsbruck Innenstadt, Bereich Amraser
Straße 2 bis 4 (als Änderung des
Bebauungsplanes Nr. IN - B26),
gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2011

Mehrheitsbeschluss (gegen SPÖ, 3 Stimmen):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
09.04.2015:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. IN - B32, Innsbruck - Innenstadt, Bereich Amraser Straße 2 bis 4
(als Änderung des Bebauungsplanes
Nr. IN - B26), gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2011, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 70 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.