Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2015

/ Ausgabe: 04-Kurzprotokoll-23-04-2015.pdf

- S.56

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 04-Kurzprotokoll-23-04-2015.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2015
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
62

Im Pkt. 8 des neuen (und Pkt. XI. des alten) Gesellschaftsvertrages ist die Einsetzung eines sogenannten Beirates vorgesehen. Bis zum Prüfungszeitpunkt im Juni
2013 war ein derartiges Gremium noch nicht bestellt worden, allerdings wurde der
Kontrollabteilung bereits während der Prüfung von Seiten der maßgeblichen Stelle
in der MA IV signalisiert, dass die Installierung eines Beirates vorgesehen sei. Die
Kontrollabteilung unterstützte generell die Bestrebungen der Stadt Innsbruck, einen Beirat zur Beratung der Geschäftsführung zu bestellen. Im Konnex damit erschien der Kontrollabteilung die in zeitlicher Hinsicht vorgesehene Abhaltung von
quartalsmäßigen Zusammenkünften des Beirates unbedingt erforderlich.
Im Rahmen der Follow up – Prüfung 2013 gab der Geschäftsführer der MHB bekannt, dass nicht ein Beirat eingesetzt werde, sondern die Bestellung eines Aufsichtsrates vorgesehen sei.
In der Stellungnahme zur diesjährigen Follow up – Einschau 2014 informierte der
Geschäftsführer der MHB darüber, dass mittlerweile ein Aufsichtsrat eingesetzt
worden ist und bereits eine (1.) Sitzung dieses Gremiums am 25.06.2014 stattgefunden hat. Zum Nachweis der Bestellung des Aufsichtsrates der MHB wurde der
Kontrollabteilung ein aktueller Firmenbuchauszug beigelegt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

63

Wenngleich es für kleine Kapitalgesellschaften nicht zwingend vorgeschrieben ist,
hält es die Kontrollabteilung generell für sinnvoll und zweckmäßig, wenn ein Jahresabschluss vor der Genehmigung in der Generalversammlung auch von einem
vorberatenden Gremium (ähnlich einem Prüfungsausschuss) diskutiert und analysiert wird.
Aus diesem Grund empfahl die Kontrollabteilung zu prüfen, ob eine derartige Vorgangsweise auch in der MHB – eventuell im Rahmen eines neu einzusetzenden
Beirates bzw. nunmehr Aufsichtsrates – praktikabel wäre und realisierbar erscheint.
In dieser Angelegenheit teilte die MHB im Zuge der Follow up – Prüfung 2013 mit,
dass künftig vorgesehen sei, den Jahresabschluss zur Vorberatung zuerst dem
Aufsichtsrat und anschließend erst der Gesellschafterversammlung vorzulegen.
Im Anhörungsverfahren zur Follow up – Prüfung 2014 berichtete der Geschäftsführer der MHB, dass der Jahresabschluss zum 31.12.2013 in der (1.) Aufsichtsratssitzung vom 25.06.2014 behandelt und ein entsprechender Beschluss gefasst
worden ist. Als Nachweis darüber wurde der Kontrollabteilung die Tagesordnung
(auszugsweise) der angesprochenen Sitzung des Aufsichtsrates zur Verfügung
gestellt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

64

In der Bilanz per 31.12.2012 wurde entsprechend § 199 UGB unter dem Titel
„Garantie“ ein Betrag in Höhe von € 96.218,16 ausgewiesen. Dieser Haftung
liegt ein am 04.10.2012 unterzeichneter Mietkaufvertrag zwischen einem (Mobilien-)Leasingunternehmen und einem Mieter in der MHB über eine Investition in
dessen Mietobjekt zugrunde. Ebenfalls mit Datum 04.10.2012 wurde von der MHB
…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-00206/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

44