Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 04-Protokoll_20.04.2017.pdf
- S.43
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j)
die Finanzierung und Budgetierung des Öffentlichen Verkehrs beiderseitig langfristig und
kalkulierbar gesichert wird;
k) die wirtschaftliche Weiterentwicklung und Indexierung des Tarifsystems die Basis für diese
langfristige Sicherung der Finanzierbarkeit des Öffentlichen Verkehrs ist;
l)
ein Ausbau des Öffentlichen Verkehrs gleichermaßen auf Basis zielgruppenorientierter als
auch wirtschaftlicher Planungen zu erfolgen hat;
m) die für den öffentlichen Verkehr erforderliche Infrastruktur gemeinsam entwickelt und
entsprechend der Aufgabenverteilung vom Land Tirol und der Landeshauptstadt Innsbruck
umgesetzt werden soll.
Inhalt
I.
Grundlagen
II.
Grundsätze
III.
Gemeinsame Planung
IV.
Strukturelle Kooperation
V.
Tarifkooperation
VI.
Straßenbahn im Zentralraum
VII. ÖV-Stabstelle
VIII. Förderungen des Landes
IX.
Wertsicherung
X.
Schlussbestimmungen
I.
Grundlagen und Kooperationsvereinbarung
Mit dieser Absichtserklärung sollen die wesentlichen gemeinsamen Ziele für die Sicherstellung und
Verbesserung des Öffentlichen Verkehrs in der Landeshauptstadt Innsbruck sowie das Verfahren zu
deren Realisierung einvernehmlich festgelegt werden. Die nachfolgenden Vertragspunkte II bis V
stellen mit Ausnahme der konkret benannten keine rechtlich durchsetzbaren Verpflichtungen dar,
dennoch werden sich die Vertragsparteien konstruktiv und lösungsorientiert um deren Umsetzung
bemühen.
II.
Gemeinsame Planung
(1) Die Vertragspartner kommen überein, strategische Konzepte, Planungen und Umsetzungen von
regionalen und städtischen ÖV-Systemen inkl. der damit verbundenen und erforderlichen
Infrastruktur
gegenseitig
und
aufeinander
mit
dem
Ziel
abzustimmen,
ein
effizientes
Gesamtsystem des Öffentlichen Verkehrs in Innsbruck, bestehend aus regionalen und städtischen
Schienen- und Busverkehrsmitteln zu erreichen.
(2) Dabei sollen Leistungen von der Gebietskörperschaft, der VTG und der IVB bestellt bzw. erbracht
werden, die diese am effizientesten im Sinne des Gesamtsystems im Öffentlichen Verkehr zur
Verfügung stellen kann.
(3) Beide Vertragspartner nehmen dabei auf die gegenseitigen Bedürfnisse, Anforderungen und
Interessen bei regionalen und städtischen Verkehrsmitteln Rücksicht.
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