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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 04-Protokoll_20.04.2017.pdf

- S.89

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Verkauf Gst. Nr. 2119
und Teilfläche
Gst. Nr. 2120/2,
KG HöttingEmpfehlung

Die Gst. Nr. 211 g und 2120/2 (beide EZ 1849) in KG 81111 Hötting
befanden sich zu 2/3 im ideellen Miteigentum der TFG ; der weitere 1/3
Anteil der Liegenschaft stand im Eigentum einer Privatperson.
Mit Kaufvertrag vom 22.01.2015 wurde das Gst. Nr. 2119 im Ausmaß
von 41 m2 zur Gänze und der nördliche Teil des Gst. Nr. 2120/2 im
Ausmaß von 158 m2 (Gesamtgrundstücksfläche 426 m2 ) von der TFG
und der Privatperson an die IVB für die Realisierung des Regional- und
Straßenbahnprojektes verkauft. Die ideellen Miteigentumsanteile an
diesen beiden Grundstücken erwarb die TFG in den Jahren 2004 und
2005.
Von der TFG wurde für diese Grundstückstransaktion ein Buchgewinn
in Höhe von € 11 .396,21 errechnet und in der Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 2015 abgebildet. Bei der Ermittlung des Buchgewinnes ging die TFG offenbar davon aus, dass die Gesamtfläche des
Grundstückes Nr. 2120/2 veräußert worden ist. Die Kontrollabteilung
machte allerdings darauf aufmerksam, dass gemäß Kaufvertrag lediglich eine (nördliche) Teilfläche des Grundstückes zum Verkauf gelangt
ist. Die südlich gelegene Restfläche des Grundstückes im Ausmaß von
268 m2 verblieb im ideellen Miteigentum der TFG und der Privatperson.
Der bei der TFG verbliebene Buchwert ihrer Miteigentumsanteile belief
sich auf € 6.238,81. Der von der TFG im Jahresabschluss 2015 abgebildete Buchgewinn dieser Liegenschaftstransaktion ist nach Einschätzung der Kontrollabteilung um diesen Betrag zu niedrig ausgewiesen
worden .
Von der Kontrollabteilung wurde empfohlen, diese Angelegenheit zu
überprüfen und im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses 2016
eine entsprechende Korrektur (Ausweis Anlagevermögen bzw. zu niedriger Buchgewinn im Jahr 2015) vorzunehmen . In ihrer abgegebenen
Stellungnahme bestätigte die TFG, dass die Korrektur im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses 2016 durchgeführt worden sei.
10.3 Fluglärmschutzförderung

Vertrag zwischen
Stadt Innsbruck
und TFG

Zwischen der Stadtgemeinde Innsbruck und der TFG wurde am
10 .1 2.112 .12.2014 ein Vertrag unterfertigt, welcher die operative Abwicklung der Lärmschutzförderung für Flughafenanrainer sowie deren
(Vor-)Finanzierung durch die Stadt Innsbruck und deren Rückvergütung durch die TFG beinhaltet.

Deckelung des
jährlichen finanziellen
Ausmaßes

Im Detail wurde die Stadt Innsbruck von der TFG ab 01.0 1.2015 damit
beauftragt, auf der Grundlage der "Förderrichtlinie der TFG für die Förderung von objektseitigen Maßnahmen als Fluglärmschutz an Wohnungen und Gebäuden" (in definierten Straßenzügen im Umfeld der
TFG) Förderungen im jährlichen Gesamtbetrag von maximal
€ 200.000,00 eigenständig abzuwickeln. Die TFG verpflichtete sich, die
zunächst von der Stadt Innsbruck ausbezahlten Förderungen dieser bis
zum vorgesehenen Maximalbetrag zurückzuerstatten.

Abrechnung für das
Wirtschaftsjahr 2015

Für das Wirtschaftsjahr 2015 legte die im Stadtmagistrat zuständige
Dienststelle (MA IV - Amt für Wohnungsservice) mit Schreiben vom
23.12.2015 an die TFG die Jahresabrechnung hinsichtlich der Fluglärmschutzförderung. Für insgesamt 75 Wohnungen (durch zwei Großprojekte eines gemeinnützigen Bauträgers) und 7 Einfamilienhäuser

ZI. KA-11340/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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