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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 04-Protokoll_20.04.2017.pdf

- S.174

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Im damaligen Anhörungsverfahren und auch im Zuge der aktuellen Follow up –
Einschau 2016 bestätigte die NHT, dass die Einhaltung der (richtigen) Zinsobergrenze der Wohnbauförderung bei sämtlichen Bautengruppen überprüft worden
wäre und dass gegebenenfalls Rückrechnungen vorgenommen worden seien. Mittels der in den Tzn 135 (ZA11) und 140 (WA09) beigebrachten Nachweise erachtet die Kontrollabteilung ihre Empfehlung als umgesetzt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

137

Der Vollständigkeit halber merkt die Kontrollabteilung an, dass die von ihr reklamierten Nominalzinssätze im Zusammenhang mit der höchstzulässigen wohnbauförderungsrechtlichen Darlehensverzinsung – wie in Tz 135 angedeutet – auch in
Verbindung mit der Verrechnung eines so genannten „Sicherheitszuschlages“
durch die NHT standen. Diesbezüglich wurde der Kontrollabteilung im Rahmen der
seinerzeitigen Prüfung ein Schreiben des damals für die Tiroler Wohnbauförderung zuständigen Landesrates und zugleich 2. Landeshauptmannstellvertreters
(seit 01.01.2013 Geschäftsführer der NHT) vom 07.01.2010 bereitgestellt. Darin
wurden die Tiroler gemeinnützigen Bauträger ermächtigt, hinsichtlich der Kalkulation der (fiktiven) Annuität für das Bankdarlehen zusätzlich zum Zinssatz laut
Schuldschein einen Aufschlag von maximal 0,75 %-Punkten (als Zuschlag zum
Ausgleich zukünftiger Kostensteigerungen) in Ansatz zu bringen. Ausdrücklich
wurde von ihm darauf hingewiesen, dass „die Bestimmung gemäß § 6 Abs. 5
TWFG 1991 (höchstzulässige effektive Kosten des Darlehens)“ von dieser Ermächtigung unberührt bleibt.
Mit diesem Zuschlag sollten künftige Annuitätensprünge der Wohnbauförderungsdarlehen (und auch die Reduzierung bzw. der Wegfall der von der Wohnbauförderung gewährten Annuitätenzuschüsse) bzw. genau genommen deren erhöhende
Auswirkung auf den Mietzins abgefedert werden. Dies in der Weise, als in der Anfangsphase der Bankdarlehen die niedrigen Rückzahlungserfordernisse hinsichtlich des WBF-Darlehens ausgenutzt werden, um das Kapitalmarktdarlehen verstärkt zu tilgen. Der lediglich bei der Tilgungsplanberechnung der NHT im Rahmen
der Mietzinskalkulationen in Anschlag gebrachte Sicherheitszuschlag bewirkte
somit eine erhöhte Tilgung des Bankdarlehens, wodurch bei diesem vorerst eine
rechnerische Laufzeitverkürzung eintrat. Diese erhöhten Tilgungen beim Bankdarlehen bildeten sodann wiederum die Grundlage dafür, um bei Eintritt der WBFDarlehenssprünge die Laufzeit des Bankdarlehens durch reduzierte Rückzahlungserfordernisse wieder an die ursprünglich vorgesehene und vereinbarte Darlehenslaufzeit heranzuführen. Letztliches Ziel dieser Vorgangsweise war es, die
Mehrbelastungen, welche sich durch die WBF-Darlehenssprünge zwangsläufig ergeben, zu reduzieren und deren Auswirkung auf die Mietzinsvorschreibung einigermaßen zu glätten.
Im seinerzeitigen Anhörungsverfahren wie auch im Rahmen der aktuellen Follow
up – Einschau 2016 wurde von der NHT darauf hingewiesen, dass die Verrechnung des Sicherheitszuschlages zur Einhebung einer zusätzlichen Tilgungskomponente ab 01.07.2016 eingestellt worden wäre. Dies speziell aufgrund der Tatsachen, dass die Tiroler Wohnbauförderung in zwei Rechtsschritten ihre Zins- bzw.
Rückzahlungssprünge geglättet habe und der Bundesgesetzgeber die sprunghaften Erhöhungen des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages durch eine stufenweise Anhebung ersetzt habe.

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Zl. KA-00193/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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