Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2015

/ Ausgabe: 04-Protokoll_23.04.2015_gsw.pdf

- S.138

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vertrages. Die MHB teilte in ihrer letztjährigen Stellungnahme dazu mit, dass seinerzeit grundsätzliche Änderungen geplant waren. Daher sei dieser Punkt bis damals nicht weiter verfolgt worden.
Zur heurigen Follow up – Einschau 2014 informierte der Geschäftsführer darüber,
dass die Dienstwohnung des ehemaligen Hausmeisters an die MHB zurückgestellt
worden wäre. Seit 01.10.2014 seien die Räumlichkeiten an ein Unternehmen als
Büroeinheit vermietet.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.

70

Der in § 8 UrlG normierten Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen, aus
denen der Urlaubsanspruch, die zeitliche Lagerung der Urlaubskonsumation und
allfällige Resturlaube ersichtlich sind, kommt die MHB in Form der Führung einer
Urlaubskartei nach. Aufgefallen ist in diesem Zusammenhang der erhöhte Urlaubsrückstand der teilzeitbeschäftigten Buchhalterin (39 Tage zum Stichtag
15.05.2013). Von der Kontrollabteilung wurde diesbezüglich auf § 4 Abs. 1 UrlG
verwiesen, wonach der Urlaub möglichst bis zum Ende jenes Urlaubsjahres, in
welchem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden sollte. Da die Gesellschaft aus unternehmensrechtlicher Sicht zudem verpflichtet ist, die zum Bilanzstichtag nicht verbrauchten Urlaube zwecks einer periodengerechten Gewinnermittlung monetär in Form einer Urlaubsrückstellung zu erfassen, empfahl die Kontrollabteilung, unter Rücksichtnahme auf die betrieblichen Erfordernisse um einen
Abbau des Resturlaubsguthabens bemüht zu sein. Dazu teilte die MHB in der vergangenen Follow up – Einschau 2013 mit, dass der Urlaubsabbau aufgrund des
mit den (betrieblichen und organisatorischen) Änderungen einhergehenden höheren Arbeitsaufwandes nicht als primäres Ziel angesehen wurde, auch wenn dies
nicht aus den Augen zu verlieren war.
Aktuell informierte der Geschäftsführer darüber, dass das Dienstverhältnis mit der
teilzeitbeschäftigten Buchhalterin auf ihren eigenen Wunsch per 31.12.2014 aufgelöst worden wäre. Der zu diesem Stichtag verbliebene Resturlaub wurde bereinigt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde alternativ entsprochen.

4 Bericht über die Prüfung der Gebarung und Jahresrechnung 2013
der Stadtgemeinde Innsbruck
71

Die Kontrollabteilung hat die Jahresrechnung 2013 der Stadtgemeinde Innsbruck
gemäß den Bestimmungen des Stadtrechtes der LH Innsbruck 1975 einer Prüfung
unterzogen und hierüber unter der Geschäftszahl KA-08986/2014 mit Datum
22.10.2014 einen Bericht erstellt. Die nach Durchführung des Anhörungsverfahrens aus diesem Bericht offen gebliebenen Empfehlungen der Kontrollabteilung
waren Gegenstand der nunmehrigen Follow up – Einschau:

72

Die mit GR-Beschluss vom 27.02.2003 dotierte Haushaltsrücklage für universitäre
Zwecke war vorab für die Bedeckung der geplanten Investitionszuschüsse von gesamt € 1,5 Mio. (je € 750,0 Tsd. für die Einrichtung des Akademieinstitutes für
Quantenoptik und Quanteninformation sowie für die Errichtung der „Universitäts-

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Zl. KA-00206/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

49