Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 04-Protokoll_24_04_2014_gsw.pdf
- S.41
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Bgm.-Stellv. Kaufmann: Wir werden das
dem Rechts-, Ordnungs- und Unvereinbarkeitsausschuss zuweisen.
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Die Subventionsordnung muss ja nicht in diesem Ausschuss geändert werden. Es ist hier wohl
klar, dass die Verordnung nicht das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) in Bezug auf die Wertgrenzen
aushebeln kann. Das ist denkunmöglich!
Ansonsten müsste im Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) die entsprechende Bestimmung zu finden sein.
Es gibt das Notrecht für den Gemeinderat,
das aber in diesem Fall nicht gezogen hätte,
weil theoretisch der Gemeinderat einzubeziehen wäre. Gewähren und Ausbezahlen es ist die Frage, wer das dann tut. Das
passt nicht zusammen.
GR Grünbacher: Zur Geschäftsordnung!
Ich glaube, man sollte das prüfen lassen,
weil die Subventionsordnung ja ein Gemeinderatsbeschluss ist und der Gemeinderat gemäß Stadtrecht der Landeshauptstadt
Innsbruck (IStR) in bestimmten Fällen etwas
dem Stadtsenat übertragen kann. Ob das
ein solcher Fall ist, das weiß ich nicht.
Faktum ist, es beißt sich das Stadtrecht der
Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) mit der
Subventionsordnung. Also müssen wir auf
jeden Fall etwas tun.
Nun noch eine Bemerkung außerhalb der
Geschäftsordnung. Bei diesem Rundmail
war jemand dran, die/der sich ausgekannt
hat!
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Genau. So
kommen wir auf Kuriositäten in diesem Zusammenhang drauf. Ich hätte das nie unterschrieben, weil diese Subventionsordnung
letztlich doch nicht das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) unterminieren kann!
Noch einmal zur direkten Beantwortung: Im
Auftrag des Stadtsenates ist die Vereinbarung über die € 40.000,--, für die wir uns
den Rückforderungsanspruch ausbedungen
haben, noch einmal geprüft worden. Diese
Vereinbarung haben wir mit dem alten und
dann auch mit dem neuen Vorstand (der die
alte Vereinbarung hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen übernommen hat) getroffen.
GR-Sitzung 24.04.2014
Dieser Punkt ist am 23.04.2014 geprüft
worden. Er sieht sinngemäß vor, dass Budget-Abweichungen beim Verein mit geringeren oder späteren Zahlungen sanktioniert
werden. Davon wären bis zu € 40.000,-umfasst, wenn die Abweichungen von einem zu geringen Eigenbeitrag des Vereins
herrühren. Konkret gesprochen: Wenn die
Eigenleistung weniger als € 200.000,-- beträgt.
Gestern gab es dazu eine Besprechung in
der Mag.-Abt. V, Sport, bei der wir den Bericht des Wirtschaftsprüfers, Mag. Stauder,
über die Durchführung der Reorganisationsprüfung 2013/14 erhalten haben. Der Bericht ist auch vom 18.04.2014. Man möge
sich das Datum merken!
Der Wirtschaftsprüfer schreibt darin zwar,
dass per 31.03.2014 eine BudgetAbweichung von € 15.000,-- nach unten
vorliegt, allerdings - und das ist für die
Sanktion entscheidend - führt er auch aus,
dass das Budget einen Jahresüberschuss
von € 528.000,-- vorsehe. Darin enthalten
ist auch ein Eigenbeitrag von € 200.000,--.
"Für den Fall, dass dieser Eigenbeitrag nicht
aus eigener Kraft erreicht werden kann, liegen Haftungserklärungen des ehemaligen
Vereinspräsidenten und eines ehemaligen
Vorstandsmitgliedes über jeweils
€ 100.000,-- vor. Aus heutiger Sicht ist davon auszugehen, dass diese Situation eintritt. Aus diesem Grund wurde die Inanspruchnahme der Haftung auch im Budget
als Ertrag berücksichtigt."
Wie die beiden Vorstandsmitglieder die Sache in juristischer Hinsicht sehen, darüber
hat sich im Fernsehbeitrag jede/r ein Bild
machen können.
"Mit dieser Bestätigung von Mag. Stauder
können wir heute aber davon ausgehen,
dass der mit dem Verein vereinbarte Eigenbeitrag von € 200.000,--- jedenfalls erbracht
wird - sei es aus dessen bisheriger Gebarung oder eben aus den beiden genannten
Haftungen. Mit Beschluss des Gemeinderates vom 30.09.2013 wurden folgenden Änderungsvereinbarungen festgelegt: Buchung zugunsten des Wirtschaftsjahres
2013/14, Zahlung im Wirtschaftsjahr
2014/15.