Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 04-Protokoll-20-05-2020.pdf

- S.163

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(zu Punkt 43.3)

Retouren an Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat

Herrn
Bürgermeister
Georg WILLI
HIER

Sachbearbeiter
Telefon
Fax
Email

Ort, Datum

INNS"
BRUCK

Stadtmagistrat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
und Stadtsenat
Mag.a Susanne Plankensteiner
+43 512 5360 2302
+43 512 5360 1709
post.geschaeftsstelle.gemeinderat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 18.05.2020

Stadtmagistrat Innsbruck, Besetzung von Leitungsfunktionen; Zahl GfGR/132/2020;
DRINGENDE ANFRAGE von GERECHT und FPÖ vom 13.05.2020;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahmen der betroffenen Dienststellen

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

GERECHT und FPÖ haben am 13.05.2020 folgende dringende Anfrage eingebracht, zu
deren einzelnen Punkten die Antworten eingefügt wurden:

Gemäß § 28 Abs. 2 lit. a der "Kundmachung der Landesregierung vom 17. Juni 1975 über
die Wiederverlautbarung des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck" (Innsbrucker
Stadtrecht), StF: LGBI. Nr. 53/1975 i.d.g.F. ist der Stadtsenat zur selbständigen Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches berufen:
die Anstellung und die Beförderung von Beamten, die Kündigung von provisorisc hen
Dienstverhältnissen, die Entscheidung über die Annahme einer Dienstentsagung von Beamten sowie die Bestellung, die Enthebung oder die Versetzung des Magistratsdirektors, der
Abteilungsleiter (Direktoren) und der Amtsvorstände.
§ 36 Abs. 4 leg. cit. enthält die Bestimmung, dass der Magistratsdirektor, die Abteilungsleiter, die Abteilungsleiter-Stellvertreter und die Amtsvorstände auf die Dauer von fünf Jahren
bestellt werden. Weiterbestellungen sind zulässig.
In diesem Zusammenhang wird um die Beantwortung nachfolgender Fragen ersucht:

Frage 1:

Wann wurde die 5-jährige Funktionsperiode für Leitungsfunktionen gemäß § 36
Abs. 4 der "Kundmachung der Landesregierung vom 17. Juni 1975 über die Wiederverlautbarung des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck" (Innsbrucker
Stadtrecht {IStR}) eingeführt?

Antwort:

Mit einer Novelle des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) ist
diese Bestimmung am 30.12.1998 in Kraft getreten.

m Landeshauptstadt Innsbruck , Maria-Theresien-Straße 18. 6020 Innsbruck. DVR: 0059331, www.innsbruck.gv.at

.

W Tiroler Sparkasse Bank AG BIC: SPIHAT22XXX, IBAN: AT20 2050 3033 0192 0330 , UID: ATU36832905 STGD Innsbrucker Betriebe