Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 04-Protokoll-20-05-2020.pdf

- S.167

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(zu Punkt 44.1)

Retouren an Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat

Herrn
Bürgermeister
Georg WILLI
HIER

Sachbearbeiter
Telefon
Fax
Email

Ort, Datum

INNS"
BRUCK

Stadtmagistrat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
und Stadtsenat
Mag.a Susanne Plankensteiner
+43 512 5360 2302
+43 512 5360 1709
post.geschaeftsstelle.gemeinderat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 14.05.2020

Umsetzung einer Baumschutzverordnung; Zahl GfGR/110/2020;
ANFRAGE von GR Depaoli (GERECHT) vom 30.04.2020;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahmen der betroffenen Dienststellen

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

GR Depaoli hat am 30.04.2020 folgende Anfrage eingebracht, zu welcher die Antwort eingefügt wurde:
(Auf die Begründung wird ausdrücklich verzichtet, da die Tatsache, wenn man einem grünen
Bürgermeister die Sinnhaftigkeit einer Baumschutzverordnung erklären müsste, falsch interpretiert werden könnte!)

Frage 1:

Warum gibt es bis heute keine eigene Baumschutzverordnung für die Stadt Innsbruck, und warum haben die zuständigen Umweltstadträtinnen bzw. Bgm.StellvertreterInnen Mag.a Sonja Pitscheider und Mag.a Ursula Schwarzl seit 2012,
wie auch der grüne Bürgermeister der Stadt Innsbruck Georg Willi seit 2018, keinerlei politische Schritte gesetzt, um eine dementsprechende Baumschutzverordnung zu erlassen?

Antwort:

Im Jahr 2011 ergab die Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen, dass
keine Möglichkeit besteht, eine Baumschutzverordnung zu erlassen, da die
Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind. Einerseits gibt es weder ein
Bundes- noch ein Landesgesetz, welches die Stadt Innsbruck ermächtigen
würde, eine Baumschutzverordnung zu erlassen. Andererseits liegt kein das
örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand vor, der eine ortspolizeiliche Verordnung rechtfertigen würde.
An den rechtlichen Rahmenbedingungen hat sich seit dem Jahr 2011 nichts
geändert. In der aktuellen Fassung des Tiroler Naturschutzgesetzes gibt es
keine Verordnungsermächtigung im Sinne einer Baumschutzverordnung.
Eine Bestimmung entsprechend § 11 Salzburger Naturschutzgesetz 1999
gibt es nach wie vor nicht. Auch gibt es in Tirol kein Baumschutzgesetz, wie
es in Wien oder in der Steiermark in Geltung steht, welches eine Grundlage

m Landeshauptstadt Innsbruck , Maria-Theresien-Straße 18. 6020 Innsbruck. DVR: 0059331, www.innsbruck.gv.at

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