Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 04-Protokoll-20-05-2020.pdf

- S.186

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Gemäß Tiroler Gemeindeordnung (TGO) §1 gilt dieses Gesetz (TGO) für die Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Stadt Innsbruck.
Obwohl ausdrücklich in der Anweisung des Landes vom 16.03.2020 des Landes Tirol in
keinster Weise auf die Bestimmungen im Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR)
hingewiesen wird und es auch keine dementsprechenden in gleichem Ausmaß im Innsbrucker Stadtrecht gibt, hat der Bürgermeister der Tiroler Landeshauptstadt laut Information des
Büros des Bürgermeisters Verordnungen etc. gemäß § 33 IStR ab 16.03.2020 erlassen.
§ 33 Verfügungen in dringenden Fällen
(1) In dringenden Fällen, in denen die zeitgerechte Einberufung des Gemeinderates nicht
möglich ist, kann der Bürgermeister in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Gemeinderates zustehen, einen Beschluss des Stadtsenates einholen und in Fällen, in denen
auch dessen zeitgerechte Einberufung nicht möglich ist, anstelle dieser Organe handeln.
(2) In dringenden Fällen, in denen die zeitgerechte Einberufung des Stadtsenates nicht
möglich ist, kann der Bürgermeister in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des
Stadtsenates zustehen, anstelle dieses Organes handeln.
(3) Ein dringender Fall im Sinne der Abs. 1 und 2 liegt vor, wenn die Erledigung der Angelegenheit ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Stadt nicht
aufgeschoben werden kann oder die Angelegenheit ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedarf.
(4) Der Bürgermeister hat die getroffene Verfügung unter Angabe der hierfür ausschlaggebenden Gründe ohne Verzug dem zuständigen Organ zur Kenntnis zu bringen.
Die letzten Wochen zwischen 16.03.2020 und 30.04.2020, die zweifelsohne eine besondere
Herausforderung für die Stadt Innsbruck darstellten, waren aber auch von politischer Intransparenz geprägt. Die Kommunikation zwischen Bürgermeister und Gemeinderat (vor allem der
Opposition) war kaum gegeben, welche politischen Entscheidungen und Verordnungen per
Notrecht erfolgten, konnte man teils nur den Medien entnehmen. So gibt es auch keinen Gesamtüberblick, welche politischen Entscheidungen zu welchem Zeitpunkt per Notrecht vom
Bürgermeister gefällt wurden, eine Kontrolle, ob die Verwendung des Notrechts rechtmäßig
war, war und ist bis dato nicht möglich.
Letztendlich musste man als Gemeinderat/Gemeinderätin sich mit Nachdruck sogar darum
kümmern, damit man überhaupt erfahren durfte, aufgrund welcher Anweisung des Landes
Tirol das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) in vielen Bereichen ausgehebelt
und somit auch das höchste demokratische und politische Gremium der Stadt entmachtet
wurde.

Frage 1:

Zu welchem Zeitpunkt haben Sie erfahren, dass das Land Tirol am 16.03.2020
per schriftlicher Anweisung (E-Mail) eine Verschiebung der Gemeinderatssitzungen und anderen Sitzungen etc. veranlassen wird?

Antwort:

Am 16.03.2020 wurden seitens des Landes Tirol alle Gemeinden per E-Mail
informiert, dass "solange die Verkehrsbeschränkungen gelten, […] Gemeinderatssitzungen und sonstige Sitzungen zu verschieben [sind].

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