Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 04-Protokoll-20-05-2020.pdf
- S.217
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zugef ührt werden." Die Aufhebung eines bereits gefassten Beschlusses ist dessen
weitreichendste Ä nderung, nämlich seine Beseitigung. Dieser Fall ist somit jedenfalls
auch unter § 21 Abs. 3 GOGR zu subsumieren.
Die dringende Behandlung Ihres gegenstä ndlichen Antrages auf Aufhebung eines in
der GR -Sitzung vom 30.04.2020 bereits gefassten Beschlusses in der nä chsten GR Sitzung ist daher nach unserer Ansicht nicht zulä ssig.
Freundliche Gr üße
Schreiben Amt für Pr äsidial- und Rechtsangelegenheiten Gerechtes Innsbruck am
13. Mai 2020
Sehr geehrte Frau
Die Rechtsmeinung im Auftrag des Bürgermeisters und des Magistratsdirektors teile
ich nicht. Ich nehme daher unter Protest die Nichtzulassung des dringenden Antrages
der Gemeinderatsfraktion Gerechtes Innsbruck zur Kenntnis, aber nur deshalb, da
eine Klä rung der Rechtslage bis zur Gemeinderatssitzung nicht mehr möglich ist. Ich
halte fest, dass im Auftrag des Bürgermeisters bzw. des Magistratsdirektors bis zum
Stichtag der Abgabe des dringenden Antrages kein dementsprechender Gesetzestext
mitgeteilt wurde, in welchem dezidiert der rechtliche Unterschied zwischen der Aufhebung und der Abä nderung eines Antrages nachweislich festgestellt wird.
Der dringende Antrag wird daher als Antrag gemäß der rechtlichen Vorschriften bei
der kommenden Gemeinderatssitzung am 20. Mai 2020 eingebracht.
ANFRAGE
Aufgrund welchen Gesetzestextes ( Rechtsvorschrift ) etc. kommt das Amt
f ür Pr ä sidial- und Rechtsangelegenheiten zur Auffassung, dass es sich bei
der Aufhebung eines gefassten gemeinder ä tlichen Beschlusses um dessen weitreichendste Ä nderung, nä mlich seine Beseitigung handelt. ( Um
Zitierung des jeweiligen Gesetzestextes, Judikatur etc. wird ersucht ).