Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 04-Protokoll-25-04-2019_gsw.pdf
- S.101
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(zu Punkt 40.2)
Retouren an Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat
Herrn
Bürgermeister
Georg WILLI
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Stadtmagistrat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
und Stadtsenat
Mag.a Susanne Plankensteiner
+43 512 5360 2302
+43 512 5360 1709
post.geschaeftsstelle.gemeinderat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 12.04.2019
Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer (TVB), Innsbruck Card, Finanzierung; Zahl GfGR/46/2019;
ANFRAGE von GRin Mag. a Seidl (NEOS) vom 28.03.2019;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahmen der betroffenen Dienststellen
und Beteiligungsunternehmen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
GRin Mag.a Seidl hat am 28.03.2019 folgende Anfrage eingebracht, zu deren einzelnen Punkten die Antworten eingefügt wurden:
Die Innsbruck Card wird vom Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer (TVB) finanziert, der wiederum Einnahmen aus Abgaben verzeichnet und Fördermittel durch die Stadt Innsbruck. Zwischen € 21 und € 59 sind 24-Stunden- bis 72-Stunden-Karten erhältlich. Diese Karte
ermöglicht Gästen und TouristInnen der Stadt Innsbruck freie Eintritte und Bus- oder Bahntickets
etc. Unter dem Motto "all inclusive" wird die Karte beworben. Sie ermöglicht einmaligen freien
Eintritt in alle Museen und Sehenswürdigkeiten in der Region Innsbruck. Das Angebot wurde in
den letzten Jahren stetig stark ausgebaut. Der lnfofolder hat mittlerweile 70 Seiten.
Uns interessiert in diesem Zusammenhang die Finanzierung der Innsbruck Card sowie die NutzerInnenzahlen, weshalb wir um die Beantwortung folgender Fragen bitten:
Frage 1:
Wie hoch ist die Fördersumme, welche der TVB von der Stadt jährlich erhält?
Antwort:
Der TVB erhält von der Stadt Innsbruck jährlich Personalkosten refundiert.
Im vergangenen Jahr wurden dafür € 114.992,-- aufgewendet. Darüber hinaus wird seitens der Stadt Innsbruck die Innsbruck Card nicht gefördert.
Frage 2:
Wie viel davon wird für die Finanzierung der Innsbruck Card verwendet?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1.