Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 04-Protokoll-25-04-2019_gsw.pdf
- S.130
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(zu Punkt 40.11)
Retouren an Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat
Herrn
Bürgermeister
Georg WILLI
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Ort, Datum
Stadtmagistrat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
und Stadtsenat
Mag.a Susanne Plankensteiner
+43 512 5360 2302
+43 512 5360 1709
post.geschaeftsstelle.gemeinderat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 10.04.2019
Mag.-Abt. III, Berufsfeuerwehr, Kostendeckung der Brandsicherheitswachdienste;
Zahl GfGR/55/2019;
ANFRAGE von GR Depaoli (GERECHT) vom 28.03.2019;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahmen der betroffenen Dienststellen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
GR Depaoli hat am 28.03.2019 folgende Anfrage eingebracht, zu deren einzelnen Punkten
die Antworten eingefügt wurden:
Anbei erlaubt sich die Gemeinderatsfraktionen GERECHTES INNSBRUCK an den Bürgermeister der Stadt Innsbruck ergänzend an die dringliche Anfrage "Defizitäre Brandsicherheitswachdienste der Berufsfeuerwehr Innsbruck", welche von den Gemeinderatsfraktionen ALI, LISTE
FRITZ, GERECHTES INNSBRUCK und NEOS eingebracht und bei der Gemeinderatssitzung
am 28.03.2019 vom Bürgermeister der Stadt Innsbruck beantwortet wurde, einzubringen.
Die Anfrage, welche ergänzend eingebracht wird, begründet sich damit, dass die Gemeinderatsfraktion NEOS folgende Fragen an den Bürgermeister der Stadt Innsbruck im Rahmen einer
dringlichen Anfrage nicht einbringen wollte. Die Fragen (20 - 27 und 30) wurden bei der Eingabe
der dringlichen Anfrage durchgestrichen!
Die Brandsicherheitswache ist ein Bereitschaftsdienst der Feuerwehr bei Veranstaltungen
und anderen Anlässen, wenn eine erhöhte Brandgefahr besteht. Sie dient dazu, einen möglichen Brand frühzeitig zu erkennen, Gegenmaßnahmen einzuleiten und die Gefahr in ihrer
Entstehung zu bekämpfen.
Im Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001 § 26 Abs. 3 (Kosten des Feuerwehrwesens)
steht eindeutig festgeschrieben: "Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat jeder,
der die Feuerwehr in seinem Interesse in Anspruch nimmt, die dadurch entstehenden Kosten
zu ersetzen, es sei denn, die Inanspruchnahme erfolgt bei Bränden, zur Abwendung von
Brandgefahr, bei Elementarereignissen sowie zur Rettung von Menschen und Tieren."